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Cloer/Hagemann, AStG Einführung AStG / 2.3.1 § 50d Abs. 3 EStG

Dr. Tobias Hagemann, Prof. Dr. Adrian Cloer
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Rz. 12

Diese spezialgesetzliche Missbrauchsvermeidungsvorschrift zielt auf die aus Sicht des Gesetzgebers ungerechtfertigte Nutzung durch Zwischenschaltung weiterer Personen bei Nutzung von DBA (unmittelbarer Anwendungsfall) und der sog. 2/5-Ermässigung (§ 44a Abs. 9 S. 1 EStG mit Verweis auf § 50d Abs. 3 in § 44a Abs. 9 S. 2 EStG), der Quellensteuerbefreiung aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie (§ 43b S. 1 und S. 2 EStG mit Verweis auf § 50d Abs. 3 in § 43b Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 EStG) sowie der Zins- und Lizenzrichtlinie (§ 50g Abs. 1 S. 1 und 2 EStG mit Verweis auf § 50d Abs. 3 EStG). Die Vorschrift erfuhr durch das AbzStEntModG[1] eine erhebliche Verschärfung, da der Gesetzgeber von der sog. Rechtsfolgen- zu der Rechtsgrundkongruenz überwechselte und somit in Ermangelung einer Exkulpation die Entlastung vollumfänglich versagt. Ein Zurückfallen auf die Begünstigung des mittelbar Berechtigten auf der Grundlage einer anderen Vorschrift (.z.B. Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 DBA) ist nicht möglich, ebenso wenig ist mit dem Sinn und Zweck der Norm die Geltendmachung eines ungünstigeren Anspruchs (z. B. anstelle von Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 DBA) vereinbar, die der mittelbar Begünstigte erfüllen kann.[2]

[1] Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) v. 2.6.2021, BGBl I 2021, 1259.
[2] Zur Gegenauffassung umfassend Schönfeld/Erdem in: F/W/D u. a., Außensteuerrecht, § 50d EStG, insb. Rz. 208 ff.

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