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Cloer/Hagemann, AStG § 7 AStG Beteiligung an ausländisch ... / 2.7.2 § 7 Abs. 4 S. 1 AStG

Ruben Kunert
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Rz. 461

Ergänzend zu § 7 Abs. 3 AStG gelten Personen als dem Stpfl. nahestehend, wenn sie mit ihm in Bezug auf die Zwischengesellschaft durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirken.

 

Rz. 462

Unbeschadet

§ 7 Abs. 4 findet unbeschadet des § 7 Abs. 3 AStG (nahestehende Person) Anwendung. Hierdurch wird angezeigt, dass § 7 Abs. 4 den Abs. 3 AStG nicht verdrängt, sondern grundsätzlich beide Normen nebeneinander anwendbar sind.[1]

Im Ergebnis sollte § 7 Abs. 4 S. 1 AStG subsidiär zu § 7 Abs. 3 AStG sein. § 7 Abs. 3 AStG strahlt hinsichtlich des Näheverhältnisses grundsätzlich in sämtliche Richtungen ("oben", "unten" und "zur Seite")[2], wohingegen § 7 Abs. 4 S. 1 AStG ausschließlich "nach unten" strahlt. Ist eine Person bereits gem. § 7 Abs. 3 AStG nahestehend, sollte es auf § 7 Abs. 4 AStG nicht mehr ankommen.[3]

 

Rz. 463

Personen als nahestehend

Unklar ist, warum der Gesetzgeber vom Plural ("Personen") Gebrauch macht. Dies könnte auf Basis des Wortlautes den Rückschluss zulassen, dass ein Zusammenwirken zwischen Stpfl. und einer anderen Person nicht ausreicht, um ein Nahestehen zu begründen.[4]

 

Rz. 464

in Bezug auf die Zwischengesellschaft durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirken

Kernstück des § 7 Abs. 4 S. 1 AStG ist die unbestimmte Formulierung "durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirken".

Diese Formulierung besteht aus 2 Tatbestandsmerkmalen:

  • abgestimmtes Verhalten zwischen verschiedenen Personen und
  • zusammenwirken.

Anhaltspunkte, was unter "abgestimmten Verhalten" zu verstehen ist, lassen sich der Gesetzesbegründung entnehmen:[5]

  • Zusammenwirken durch abgestimmtes Verhalten nach § 30 Abs. 2 WpÜG

    Gem. § 30 Abs. 2 S. 1 WpÜG werden dem Bieter auch Stimmrechte eines Dritten aus Aktien der Zielgesellschaft in voller Höhe zugerechnet, mit dem der Bieter oder sein Tochterunternehmen sein V...

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