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Cloer/Hagemann, AStG § 7 AStG Beteiligung an ausländisch ... / 2.1.6 Maßgeblicher Zeitpunkt für Hinzurechnungsbesteuerung

Ruben Kunert
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Rz. 317

Die Tatbestandsmerkmale der Hinzurechnungsbesteuerung (Steuerpflicht, ausländische Gesellschaft, Beherrschung) müssen allesamt am Ende des Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft erfüllt sein (strenge stichtagsbezogene Betrachtung).

Dabei ist auf das maßgebende Wirtschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft nach ausländischem Recht abzustellen.[1]

Wird die ausländische Gesellschaft vor Ablauf vor Ende ihres Wirtschaftsjahres liquidiert oder auf einen vom Ende ihres Wirtschaftsjahres abweichenden steuerlichen Übertragungsstichtag umgewandelt, ist das Ende des Rumpfwirtschaftsjahres maßgebend.[2]

 

Rz. 318

Rechtsfolgenseitig regelt § 10 Abs. 2 S. 1 AStG, dass der Hinzurechnungsbetrag in dem Zeitpunkt als zugeflossen gilt, in dem das maßgebliche Wirtschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft endet. Die ATAD nimmt in Art. 8 Abs. 4 ATAD nur hinsichtlich des Zeitpunkts der Einbeziehung Stellung. Demnach werden die Einkünfte in den Steuerzeitraum des Stpfl. einbezogen, in dem das Steuerjahr des Unternehmens, d. h. der ausländischen Zwischengesellschaft, endet. Diese Vorgabe hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 S. 1 AStG entsprechend umgesetzt. Zu welchem Zeitpunkt die Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus den Erwägungsgründen der ATAD. Art. 7 ATAD setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Beteiligung an dem Unternehmen, d. h. der ausländischen Zwischengesellschaft, "hält". Eine strenge stichtagsbezogene Betrachtung ist in der ATAD somit nicht vorgeschrieben.[3] Im Gegenteil, unter der ATAD könnte auch eine unterjährige Beherrschung ausreichen und mithin auch rechtsfolgenseitig eine "pro-rata-Aufteilung" erfolgen.

 

Rz. 319–325

einstweilen frei

[1] Holle/Weiss, IWB 2020, 333; ebenso AEAStG Rz. 266.
[2] AEAStG Rz. 268.
[3] Böh...

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