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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AStG Besteuerung des Vermögensz ... / 3.4.2 Konflikte zwischen § 19 AO und Zuständigkeitsregelungen in § 6 AStG

Dr. Tobias Hagemann
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Rz. 486

§ 6 AStG nimmt insgesamt fünfmal Bezug auf ein Finanzamt:

  • § 6 Abs. 3 S. 3 AStG enthält eine Ermessensvorschrift, wonach "das Finanzamt, das im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 19 AO zuständig ist", die Rückkehrfrist um 5 Jahre verlängern kann.
  • Gem. § 6 Abs. 4 S. 7 Halbs. 2 AStG richtet sich die Stundung der Wegzugssteuer in einem Rückkehrfall nach der "vom Finanzamt eingeräumten Frist". Da hiermit auf die Fristverlängerung nach § 6 Abs. 3 S. 3 AStG abgestellt werden dürfte (s. dazu Rz. 235ff.), ist das Finanzamt i. S.V. § 6 Abs. 3 S. 3 AStG gemeint, also das "Finanzamt, das im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 19 AO zuständig ist".
  • § 6 Abs. 4 S. 7 Halbs. 4 AStG knüpft ein Fälligwerden der Wegzugssteuer an eine Mitteilung des Steuerpflichtigen "gegenüber dem Finanzamt". Da mit dieser Vorschrift nicht zwingend Fälle des § 6 Abs. 3 S. 3 AStG erfasst werden, nimmt die Norm m. E. allgemein auf das Finanzamt Bezug, das im Zeitpunkt der Mitteilung gem. § 19 AO zuständig ist.
  • § 6 Abs. 5 S. 1 AStG ordnet eine Mitteilung gegenüber "dem Finanzamt, das im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 19 AO zuständig ist", an.
  • § 6 Abs. 5 S. 3 AStG ordnet eine jährliche Mitteilungspflicht gegenüber dem Finanzamt i. S.V. § 6 Abs. 5 S. 1 AStG an und somit ebenfalls dem "Finanzamt, das im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 19 AO zuständig ist".
 

Rz. 487

In den vorstehend genannten Regelungen ordnet das Gesetz punktuell eine Zuständigkeit des letzten Wohnsitzfinanzamts an. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuständigkeit nach den in § 6 AStG enthaltenen Sonderregeln ist der Zeitpunkt, in dem die Veräußerung nach § 6 Abs. 1 S. 2 AStG fingiert wird.[1] Die Zuständigkeit rich...

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