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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AStG Besteuerung des Vermögensz ... / 3.3 Erklärungs-, Anzeige- und Mitwirkungspflichten

Dr. Tobias Hagemann
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Rz. 477

Das Gesetz sieht außerhalb des § 6 Abs. 5 AStG keine besonderen Pflichten des Stpfl. vor. Die Erklärungspflicht basiert auf den allgemeinen Regelungen. Es gelten die erweiterten Mitwirkungspflichten für Auslandssachverhalte (§ 90 Abs. 2 AO).

 

Rz. 478

§ 6 Abs. 5 S. 1 und S. 3 AStG auferlegen dem Stpfl. Mitteilungspflichten (s. Rz. 430 ff.). Da deren Verletzung drastische Folgen nach sich ziehen kann, ist eine besondere Sorgfaltspflicht geboten.

 

Rz. 479

Die Verwirklichung eines Wegzugstatbestands fällt zwar nicht unter die allgemeinen Anzeigepflichten nach §§ 138 ff. AO. Ein Wegzug kann aber unter die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen fallen (§§ 138d ff. AO), wenn eines der in § 138e AO genannten Kennzeichen (ggf. mit Prüfung des sog. Main-Benefit-Test) erfüllt ist. So wäre es z. B. denkbar, in dem Wegzug ins Ausland und dem damit regelmäßig einhergehenden Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts ein "Umwandeln" von Einkünften in nicht steuerbare Einkünfte zu sehen. Dies wird man aber nur vertreten können, wenn in Deutschland keine Wegzugsbesteuerung greift, z. B. weil keine Anteile i. S. v. § 17 EStG vorliegen. Ferner soll nach Verwaltungsansicht das Kennzeichen in § 138e Abs. 2 Nr. 1 Buchst. AO erfüllt sein, wenn sich im Rahmen eines Wegzugs wesentliche Bewertungsunterschiede im Hinblick auf die Anteile ergeben.[1]

Eine Stundung der Steuer sollte dagegen keine Mitteilungspflicht nach sich ziehen.[2]

 

Rz. 480

einstweilen frei

[1] BMF v. 29.3.2021, BStBl. I 582, Rz. 167 ff.
[2] Schnitger/Brink/Welling, IStR 2021, 229, 245.

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