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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AStG Besteuerung des Vermögensz ... / 2.5.2.3 Frist, Form, Inhalt und Erstatter der Mitteilung

Dr. Tobias Hagemann
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Rz. 452

Die Mitteilung nach § 6 Abs. 5 S. 3 AStG ist jährlich bis zum 31. Juli zu erstatten. Keine Aussage enthält das Gesetz dazu, wann die Mitteilung erstmals vorzunehmen ist. Streng genommen könnte dies in dem auf den Wegzug folgenden Kalenderjahr sein. Dies würde einerseits dazu führen, die Mitteilung ggf. noch vor Abgabe der ersten Steuererklärung vornehmen zu müssen. Andererseits bestünden drastische Risiken für Fälle "übersehener Wegzüge" i. S. v. § 6 AStG, bei denen auch die Mitteilungspflicht zunächst übersehen wird. Angesichts der weitreichenden Konsequenzen einer Verletzung der Mitteilungspflicht (s. Rz. 376 ff.), ist der Verwaltungsansatz, wonach die Mitteilungspflicht erstmals in dem Jahr besteht, das auf die Abgabe der Steuererklärung folgt,[1] zu begrüßen. Angesichts des unbestimmten Gesetzeswortlauts sind Stpfl. gut beraten, die Mitteilung vorsichtshalber bereits ab dem auf den Wegzug folgenden Jahr zu erstatten.

 

Rz. 453

Die Mitteilung nach § 6 Abs. 5 S. 3 AStG ist formgebunden. Die angeordnete Form ändert sich mit Wirkung ab dem Vz 2025. Folgendes ist zu beachten:

  • Bis einschließlich Vz 2024 schreibt das Gesetz Schriftform vor. Anders als die Mitteilung nach § 6 Abs. 5 S. 1 AStG ist die jährliche Mitteilung nicht nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzunehmen oder zu unterschreiben.[2] Die Verwendung des amtlichen Vordrucks "ASt Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG – Teil A" ist möglich.
  • Ab dem Vz 2025 hat die Mitteilung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen.
 

Rz. 454

Gegenstand der jährlichen Mitteilung gem. § 6 Abs. 5 Satz 3 AStG ist die "aktuelle Anschrift" des Stpfl. Anders als in der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 7 Satz 4 AStG a. F. wird nicht auf die Anschrift zu einem bestimmten Datum (31.12. des voran...

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