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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AStG Besteuerung des Vermögensz ... / 2.4.5.2 Anwendbarkeit der Ratenstundung in Rückkehrfällen (§ 6 Abs. 4 S. 7, Halbs. 1 und 2)

Dr. Tobias Hagemann
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Rz. 405

§ 6 Abs. 3 S. 7 Halbs. 1 AStG regelt die Anwendung des Ratenzahlungskonzeptes in Rückkehrfällen. Demnach sollen die "vorstehenden Sätze", also die allgemeinen Regelungen zur Ratenzahlung, zur Anwendung kommen. Modifikationen der allgemeinen Grundsätze erfolgen durch die Anpassung des Stundungszeitraums (Halbs. 2, s. Rz. 408), der Möglichkeit der Abstandnahme von der Entrichtung der Jahresraten (Halbs. 3, s. Rz. 411 ff.), einen eigenen Widerrufstatbestand (Halbs. 4, s. Rz. 415 ff.) sowie eine Vorschrift über die Verzinsung bei Verzicht auf Jahresraten (S. 8, s. Rz. 422 ff.). Die Sonderregelungen gelten "in Fällen des Absatzes 3", also grundsätzlich in sämtlichen Rückkehrfällen, wobei die Sonderregelungen den Fall vor Augen haben, in dem der Stpfl. von vornherein mit Rückkehrabsicht verzieht.[1] Da nach neuem Recht der Glaubhaftmachung der Rückkehrabsicht praktisch keine Bedeutung mehr zukommt (s. Rz. 240 f.), dürfte für die Inanspruchnahme der Sonderregelungen eine bloße Erklärung der Rückkehrabsicht ausreichen, sofern keine offensichtlichen Tatsachen gegen eine Rückkehr sprechen. Dies erklärt sich vor dem Ziel des Gesetzgebers, trotz Verschärfung der Vorschriften über die Erhebung der Wegzugssteuer den Steuerpflichtigen ausreichende Mobilität zu bieten.[2] Den Sonderregelungen für temporäre Wegzüge dürfte insoweit besondere Praxisbedeutung zukommen.[3]

 

Rz. 406

Bei der entsprecheden Anwendung der § 6 Abs. 4 S. 1 bis 6 AStG im Kontext der Rückkehrregelung sind die betroffenen Vorschriften wie folgt anzuwenden:

  • Das Antragserfordernis auf Ratenzahlung (S. 1) bleibt im Grunde bestehen (s. nachfolgend Rz. 407), der Ratenzahlungszeitraum wird aber angepasst (S. 7 Halbs. 2, s. nachfolgend Rz. 408);
  • Das Erfordernis von Sicherheitsleistungen (S. 2) bleibt bestehen, muss aber...

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