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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AStG Besteuerung des Vermögensz ... / 2.3.2.3.1 Hintergrund

Dr. Tobias Hagemann
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Rz. 256

Gem. § 6 Abs. 3 S. 1 AStG entfällt die Wegzugssteuer nicht, soweit einer der 3 aufgelisteten Ausschlussgründe eingetreten ist. Zielsetzung der Ausschlusstatbestände ist einerseits die Vermeidung von Gestaltungen im Rahmen vorübergehender Wegzüge[1], andererseits die Sicherstellung des deutschen Besteuerungsrechts in einem vor dem Wegzug bestehenden Umfang. Für die Prüfung der Voraussetzungen der Ausschlusstatbestände ist der Zeitpunkt der Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht maßgeblich.[2]

 

Rz. 257

Die Ausschlussgründe sind mit dem Entfallen der Wegzugssteuer quantitativ-konditional verknüpft. Dies bedeutet, die Wegzugssteuer entfällt – ggf. anteilig – nicht, "soweit" einer der Ausschlussgründe erfüllt ist. Die Ausschlussgründe in Nr. 1 und Nr. 3 beziehen sich dabei stets auf "Anteile" des Stpfl. und sind für jeden Geschäftsanteil oder jede Aktie des Stpfl. zu überprüfen.[3] Der Ausschlussgrund in Nr. 2 bezieht sich dagegen auf den Wert von Leistungen der Körperschaft und erfordert eine Gegenüberstellung des Werts mit dem gemeinen Wert des der Wegzugsbesteuerung unterworfenen "Anteils" i. S. v. § 17 EStG. Die verschiedenen Ausschlussgründe können kumuliert vorliegen und insoweit sich ergänzende Einschränkungen nach sich ziehen.[4]

 

Rz. 258

Rechtsfolge der Verwirklichung von Ausschlussgründen i. S. v. § 6 Abs. 3 S. 1 AStG ist zunächst einmal die Versagung eines Entfallens der Wegzugssteuer bei späterer Rückkehr. Hat der Stpfl. hingegen gem. § 6 Abs. 4 S. 7 f. AStG von der Möglichkeit einer Aussetzung der Raten nach § 6 Abs. 4 S. 7 Halbs. 3 AStG Gebrauch gemacht und verwirklicht er einen Ausschlussgrund, so tritt als zusätzliche Rechtsfolge die Fälligkeit der Wegzugssteuer ein (s. Rz. 415 ff.).[5]

 

Rz. 259

einstweilen frei

[1] Schiefer, ISR 2020, 84, 89; BT-D...

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