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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AStG Besteuerung des Vermögensz ... / 2.1.3.2 Fiktion des Erwerbs zum gemeinen Wert

Dr. Tobias Hagemann
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Rz. 188

§ 6 Abs. 1 S. 3 AStG vermeidet eine Doppelbelastung von Vermögenszuwächsen durch eine (Doppel-)Fiktion. Demnach gelten zunächst – dem Grunde nach – die Anteile als erworben und ferner – der Höhe nach – grds. zum gemeinen Wert. Die Fiktion gilt auf Ebene des Anteilseigners nach Durchführung der Wegzugsbesteuerung – d. h. in Fällen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AStG auf Ebene des Steuerpflichtigen und bei unentgeltlichen Übertragungen i. S. d. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG auf Ebene dessen Rechtsnachfolgers.[1]

Eingeschränkt wird die Fiktion der Höhe nach, indem der Wertansatz an die tatsächliche Entrichtung der Steuer geknüpft wird. Bis zur (anteiligen) Entrichtung der Wegzugssteuer gilt zwar – dem Grunde nach – die Erwerbsfiktion fort, der Höhe nach gelten dann aber nur die historischen Anschaffungskosten als Erwerbspreis.[2]

 

Rz. 189

Der Höhe nach ist der Wertansatz auf den gemeinen Wert, höchstens aber auf den Wert, für den die "auf den Veräußerungsgewinn" entfallende (Wegzugs-)Steuer entrichtet worden ist, begrenzt. Bei der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Steuer muss es sich folglich um die Wegzugssteuer handeln.[3] Diese Steuer muss entrichtet worden sein. Dies setzt nicht nur eine "Festsetzung" der Steuer, sondern auch deren Zahlung voraus. Diese ist jedenfalls insoweit nicht gegeben, als eine festgesetzte Wegzugssteuer nach § 6 Abs. 4 AStG gestundet ist.[4] Bei Zahlung der Steuer in Raten liegt eine Entrichtung nur insoweit vor, als die Raten tatsächlich geleistet worden sind.[5] Im Ratenzahlungsfall werden daher die Anschaffungskosten mit Entrichtung der Raten jährlich um 1/7 aufgestockt.[6] Eine "Entrichtung" der Steuer liegt bei Zahlung oder Aufrechnung vor. Die Wegzugssteuer ist auch dann gezahlt, wenn der fiktive Veräußerungsgewinn mit einem Ver...

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