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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AStG Besteuerung des Vermögensz ... / 2.1.1.4.1 Verhältnis der Wegzugstatbestände

Dr. Tobias Hagemann
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Rz. 124

§ 6 Abs. 1 S. 1 AStG enthält 3 alternative Wegzugstatbestände. Im Gegensatz zu § 6 Abs. 1 AStG a. F. sind 2 Wegzugstatbestände (Ansässigkeitswechsel und Einlage in ausländisches Betriebsvermögen) aus dem Gesetzeswortlaut gestrichen worden, weil diese regelmäßig unter § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AStG n. F. fallen sollen.[1] Der in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AStG enthaltene Wegzugstatbestand gilt nur "vorbehaltlich" der Nrn. 1 und 2. Es handelt sich bei der Vorschrift somit um einen subsidiären Auffangtatbestand, der nur bei Nichterfüllung der anderen beiden Tatbestände zu prüfen ist.[2] § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AStG sind dagegen zwei eigenständige Tatbestände ohne Überschneidungsbereich. Im Ergebnis bestehen damit zwei gleichrangige Haupttatbestände und ein nachrangiger Ergänzungstatbestand.[3]

 

Rz. 125

Die Subsidiarität des in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AStG enthaltenen Wegzugstatbestands wirft die Frage auf, ob dieser Auffangtatbestand zu prüfen ist, wenn ein vorrangiger Wegzugstatbestand geprüft wurde, jedoch nicht erfüllt war. Konkret betrifft dies die Frage, ob § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. und Nr. 2 AStG als Spezialvorschriften gegenüber Nr. 3 anzusehen sind und diesen folglich sperren. Dies ist nach hier vertretener Auffassung zu verneinen. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AStG ist daher in jedem denkbaren Fall zu prüfen, für den nicht bereits die Nrn. 1 oder 2 eine Wegzugsbesteuerung anordnen.[4]

 
Praxis-Beispiel

Die natürliche Person X ist unbeschränkt Stpl. i. S. v. § 6 Abs. 2 AStG. X hält Anteile i. S. v. § 17 EStG, die er an seine Tochter verschenkt. Die Tochter des X ist ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig i. S. v. § 1 Abs. 1 EStG, gilt aber aufgrund eines DBA als im Ausland ansässig. Im Ergebnis wird durch die Schenkung daher das deutsche Besteuerungsrecht an einem Anteilsveräußer...

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