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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AStG Besteuerung des Vermögensz ... / 1.5.4.2 Verhältnis zu § 17 Abs. 5 EStG

Dr. Tobias Hagemann
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Rz. 50

Die dadurch angeordnete Subsidiarität der Wegzugsbesteuerung gegenüber Vorschriften des EStG dürfte insbesondere auf die Entstrickungsregelung für Anteile im Privatvermögen in § 17 Abs. 5 EStG abzielen,[1] die in Konkurrenz zum Wegzugstatbestand in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AStG treten kann. Soweit beide Vorschriften einschlägig sind, geht die EStG-Regelung als Spezialnorm vor und § 6 AStG kommt nicht zur Anwendung. Der Vorrang des § 17 Abs. 5 EStG kann für den Steuerpflichtigen je nach Sachverhalt von Vorteil (insb. wegen des Besteuerungsaufschubs gem. § 17 Abs. 5 S. 2 EStG) oder von Nachteil (z. B. mangels Ratenzahlungskonzept wie in § 6 Abs. 4 AStG).

 
Praxis-Beispiel

Der unbeschränkt Stpfl. X ist zu 100 % an der X-GmbH mit Ort der Geschäftsleitung und Sitz in Deutschland beteiligt. X erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 AStG. Die X-GmbH verlegt ihren Ort der Geschäftsleitung nach Tschechien und wird infolgedessen dort unbeschränkt steuerpflichtig.

Zwischen Tschechien und Deutschland gilt das DBA-Tschechoslowakei 1980 (nachfolgend DBA-CZ). Die X-GmbH ist gem. § 4 Abs. 1 DBA-CZ sowohl in Deutschland (Sitz) als auch in Tschechien (Ort der Geschäftsleitung) ansässig. Die GmbH gilt jedoch gem. Art. 4 Abs. 3 DBA-CZ aufgrund ihres dortigen Ortes der Geschäftsleitung als nur in Tschechien ansässig. Dadurch steht nach Art. 13 Abs. 3 DBA-CZ für den Fall einer Veräußerung der Anteile an der X-GmbH Tschechien ein Besteuerungsrecht zu. Für Deutschland ergibt sich aus dem Ansässigkeitswechsel eine Anrechnungsverpflichtung (Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Nr. 3 DBA-CZ) und damit eine "Beschränkung" des Besteuerungsrechts sowohl i. S. v. § 17 Abs. 5 EStG als auch i. S. v. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AStG. Aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 6 Abs. 1 S. 1 AStG findet nur § 17 Abs. 5 EStG ...

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