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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AStG Besteuerung des Vermögensz ... / 1.5.3 Verhältnis zur Hinzurechnungsbesteuerung

Dr. Tobias Hagemann
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Rz. 45

Sowohl die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG als auch die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG greifen bei unbeschränkt Stpfl. Es kann folglich zu einer gleichzeitigen Anwendung beider Regelungskomplexe innerhalb eines Vz. kommen, wenn eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person i. S. d. § 7 AStG an einer ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist und im Hinblick auf ihre Anteile einen Wegzugstatbestand verwirklicht.

 
Praxis-Beispiel

Eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person hält sämtliche Anteile an einer in Brasilien ansässigen Kapitalgesellschaft. Das Wirtschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft endet am 30.6. Die Kapitalgesellschaft erzielt ihre Einkünfte in Form von Zinsen aus der Kapitalüberlassung und unterliegt mit diesen Einkünften einer Effektivbelastung mit Ertragsteuern i. H. v. 12,5 %. Am 30.9. gibt die natürliche Person nach zehnjähriger unbeschränkter Steuerpflicht ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auf.

Für das am 30.6. endende Wirtschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft erfolgt nach § 7 Abs. 1 AStG eine Hinzurechnung der Zwischeneinkünfte beim inländischen Anteilseigner. Gleichzeitig führt der Wegzug am 30.9. zur Verwirklichung eines Wegzugstatbestands (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AStG).

 

Rz. 46

Da Wegzugsbesteuerung (Besteuerung des in den Anteilen enthaltenen Vermögenzuwachses) und Hinzurechnungsbesteuerung (Durchgriff auf niedrig besteuerte, passive Einkünfte ausländischer Gesellschaften) unterschiedliche Regelungszwecke verfolgen, ist das Nebeneinander beider Normen grundsätzlich unproblematisch. Allerdings wird der Hinzurechnungsbetrags als Beteiligungsertrag qualifiziert (§ 10 Abs. 2 S. 1 AStG), was eine gewisse Parallele zur Veräußerungsgewinnbesteuerung i. R. d. Wegzugsbesteuerung darstellt. Für...

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