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Cloer/Hagemann, AStG § 11 AStG Kürzungsbetrag bei Beteil ... / 2.5.4 Erhöhung des Kürzungsbetrages bei zuvoriger Hinzurechnung (§ 11 Abs. 5 S. 2)

Sergij Kolesnikow
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Rz. 534

Dabei erhöht sich der Kürzungsbetrag nach Satz 1 um insoweit vorgenommene Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 5 in Verbindung mit § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG (§ 11 Abs. 5 S. 2 AStG). Dies betrifft Fälle, in denen ein Bezug (teilweise) nicht einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige ist, wegen § 8 Nr. 5 GewStG aber einer grds. vollen Gewerbesteuerpflicht unterliegt.

 

Rz. 535

Der Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge (§ 7 Abs. 1 S. 1 GewStG). Bezüge i. S. d.§ 11 Abs. 1 AStG und Gewinne i. S. d. § 11 Abs. 4 AStG sind für Zwecke der Einkommen- oder Körperschaftsteuer oftmals (in Teilen) steuerfrei. Für Zwecke der Gewerbesteuer werden diese – aufgrund der Hinzurechnungen und Kürzungen gemäß § 8 Nr. 5 sowie § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG – entweder in voller Höhe berücksichtigt oder vollständig freigestellt.

 

Rz. 536

Werden die benannten Bezüge und Gewinne für Zwecke der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (teilweise) freigestellt, entspricht der Kürzungsbetrag – vorbehaltlich der Obergrenze 2 – dem Betrag, der als Bezug i. S. d. § 11 Abs. 1 (oder als Gewinn i. S. d. Abs. 4 AStG) bei dem Steuerpflichtigen steuerpflichtig ist (§ 11 Abs. 2 S. 1 AStG – Obergrenze 1). Wird hingegen für Zwecke der Gewerbesteuer eine anteilige bzw. vollständige Hinzurechnung – nach § 8 Nr. 5 GewStG sowie § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG – vorgenommen, muss der Kürzungsbetrag (für Zwecke der Gewerbesteuer) entsprechend um den Betrag der vorgenommenen Hinzurechnung erhöht werden. Denn andernfalls wäre der bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer angesetzte Kürzungsbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer zu niedrig. Dieser könnte somit den Gewerbeertrag nicht in voller Höhe des ...

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