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Cloer/Hagemann, AStG § 11 AStG Kürzungsbetrag bei Beteil ... / 2.4.2 Veräußerungen

Sergij Kolesnikow
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Rz. 430

Der Begriff der Veräußerung wird in § 11 Abs. 4 AStG nicht definiert. Es werden allerdings den Gewinnen aus der Veräußerung in § 11 Abs. 4 AStG die Gewinne aus der Auflösung der ausländischen Gesellschaft sowie aus der Herabsetzung des Kapitals der ausländischen Gesellschaft gleichgestellt.

 

Rz. 431

Die beiden Vorgänge der Auflösung und der Herabsetzung des Kapitals stellen aufgrund der eigenständigen Erwähnung in den jeweiligen Vorschriften des EStG und KStG bereits der Veräußerung gleichgestellte Vorgänge dar (§ 17 Abs. 4 S. 1, 3 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG sowie § 8b Abs. 2 S. 3 KStG). Es stellt sich die Frage, weshalb der Gesetzgeber diese Vorgänge erneut eigenständig in § 11 Abs. 4 AStG erwähnt.

Die eigenständige Erwähnung der Auflösung sowie der Herabsetzung des Kapitals im Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 4 AStG könnte den Ausschluss anderer Vorgänge, die ebenfalls nach den jeweiligen Vorschriften der Einzelsteuergesetze der Veräußerung gleichgestellt sind, für Zwecke des § 11 Abs. 4 AStG zum Ausdruck bringen. Entsprechend stellten andere der Veräußerung gleichgestellten – und nicht in § 11 Abs. 4 AStG genannten – Vorgänge keine Veräußerung i. S. d. § 11 Abs. 4 AStG dar. Dies hätte insbesondere Bedeutung für die verdeckte Einlage (§ 17 Abs. 1 S. 2, § 20 Abs. 2 S. 2 EStG, § 8b Abs. 2 S. 6 KStG), die Einlagenrückgewähr, soweit diese nicht zu den Einkünften gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehört (§ 17 Abs. 4 S. 1 Alt. 3, S. 3 EStG), sowie Tatbestände der Wegzugsbesteuerung i. S. d. § 6 AStG.

 

Rz. 432

Ein solches Verständnis wäre allerdings nach der hier vertretenen Auffassung zu kurz gegriffen. Der Begriff der Veräußerung ist im Einkommensteuerrecht nicht definiert.[1] Dieser wird auch nicht in allen Vorschriften einheitlich verwendet.[2] Da sich die Vorschrift des § ...

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