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Cloer/Hagemann, AStG § 10 AStG Hinzurechnungsbetrag / 2.1 Ansatz des Hinzurechnungsbetrags (§ 10 Abs. 1 AStG)

Marvin Meger
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2.1.1 Ansatz bei dem Steuerpflichtigen (Satz 1)

2.1.1.1 Definition Hinzurechnungsbetrag

 

Rz. 125

Der Begriff "Hinzurechnungsbetrag" erfährt in § 10 Abs. 1 S. 1 AStG eine Legaldefinition.[1] Danach sind die bei dem Steuerpflichtigen nach § 7 Abs. 1 AStG steuerpflichtigen Einkünfte bei diesem als Hinzurechnungsbetrag anzusetzen. Durch den Verweis auf § 7 Abs. 1 AStG wird verdeutlicht, aus welchen Einkünften sich der Hinzurechnungsbetrag ermittelt. Es handelt sich um solche Einkünfte, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist. Zwischengesellschaft ist eine ausländische Gesellschaft für passive Einkünfte nach § 8 Abs. 1 AStG, die einer niedrigen Besteuerung i. S. d. § 8 Abs. 5 AStG unterliegen und nicht nach § 8 Abs. 2 AStG von der Hinzurechnungsbesteuerung ausgenommen sind (sog. Zwischeneinkünfte). Die Zwischeneinkünfte sind für die Anwendung der Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung für jede einzelne Zwischengesellschaft des inländischen Steuerpflichtigen zu ermitteln.[2]

Der beim Steuerpflichtigen anzusetzende Hinzurechnungsbetrag ist die Summe der auf den Steuerpflichtigen entfallenden Zwischeneinkünfte. Für jede Zwischengesellschaft existieren so viele Hinzurechnungsbeträge, wie Steuerpflichtige i. S. d. § 7 AStG an dieser Gesellschaft beteiligt sind.[3]

 

Rz. 126

Die gesetzliche Umschreibung des Hinzurechnungsbetrags in Gestalt des Verweises auf die steuerpflichtigen Einkünfte nach § 7 AStG ist ungenau.[4] Die Ermittlung der sog. Zwischeneinkünfte richtet sich allein nach § 10 Abs. 3 bis 5 AStG. § 10 Abs. 1 S. 1 AStG schreibt insoweit nur den Ansatz des Hinzurechnungsbetrags beim Steuerpflichtigen vor, nicht aber die Ermittlung der Zwischeneinkünfte selbst. Der Ansatz des Hinzurechnungsbetrags auf Ebene des Steuerpflichtigen ist gewissermaßen die Rechtsfolge der gesamten Hinzurechnungsbesteuerung. In ihm reflektiert sich das Ergebnis d...

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