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Clemens, BBiG §§ 22, 23 Kündigung und Schadensersatz / 4 Schadensersatz nach § 23 BBiG

Dr. Fabian Clemens, Dr. Kai Bodenstedt
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Rz. 16

Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ende der Probezeit vorzeitig beendet und liegt kein Fall des § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG vor, kann nach § 23 Abs. 1 BBiG ein Schadensersatzanspruch gegen die schuldhaft handelnde Vertragspartei bestehen. Der Anspruch muss nach § 23 Abs. 2 BBiG innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden. § 23 Abs. 1 BBiG ist gegenüber § 628 Abs. 2 die speziellere Norm, lässt jedoch allgemeine schadensrechtliche Grundsätze unberührt.[1]

Die Norm hat daher 4 Voraussetzungen:

  • Eine Partei des Ausbildungsvertrags hat das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst.
  • Der Anspruchsgegner hat die Auflösung verursacht.
  • Der Anspruchsgegner hat den Grund für die Auflösung zu vertreten.
  • Es muss ein Schaden beim Anspruchsteller entstanden sein.

Für die vorzeitige Lösung (erste Voraussetzung) genügt es, dass das Berufsausbildungsverhältnis tatsächlich beendet wurde.[2] Ob es überhaupt (wirksam) gekündigt wurde, es einen Aufhebungsvertrag gab[3] oder das Ausbildungsverhältnis faktisch nicht fortgeführt wurde, ist ohne Belang.[4] Ob ein Auszubildender eine Kündigungsschutzklage erheben muss, wenn er Schadensersatzansprüche nach § 23 Abs. 1 BBiG geltend machen will, ist bisher nicht höchstrichterlich entschieden.[5] Dafür spricht der Zweck der §§ 4, 7 KSchG: Nach Ablauf der Frist soll die Kündigung mit allen Konsequenzen von der Rechtsordnung gebilligt werden und die zugrunde liegenden Fragen nicht im Rahmen einer Klage nach § 23 Abs. 1 BBiG aufgerollt werden müssen. Dagegen spricht allerdings, dass dieses Erfordernis in § 23 BBiG nicht genannt ist und nicht einmal eine (wirksame) Kündigung Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs ist. Zudem ist nicht einzusehen, warum ein Auszubildender, der schnell ...

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