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Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; Feststellung eines Übernahmeverlusts i.S. des § 4 Abs. 6 UmwStG

Henrik Stutzmann
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Leitsatz

1. Der Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 2006 kann in der notariellen Urkunde über die Umwandlung, von der der Notar dem zuständigen Finanzamt nach § 54 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung eine beglaubigte Abschrift übersendet, gestellt werden.

2. Ist die Mitunternehmerin der übernehmenden Personengesellschaft eine (weitere) Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft, die als Organgesellschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) fungieren kann (§ 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG), darf das Feststellungsfinanzamt in der Gewinnfeststellung für die übernehmende Personengesellschaft keine Feststellung zur Abziehbarkeit des Übernahmeverlusts im Sinne des § 4 Abs. 6 UmwStG treffen.

 

Normenkette

§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 6 UmwStG 2006, § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG, § 54 EStDV

 

Sachverhalt

Die Kläger (zwei GmbHs) sind (Rechtsnachfolger von) Gesellschafter(n) einer KG, die aus einer formwechselnden Umwandlung einer anderen GmbH entstanden ist. In dem notariell beurkundeten Umwandlungsvertrag war vereinbart, dass das Betriebsvermögen zu steuerlichen Buchwerten übergehe. Der Notar übersandte den Vertrag dem FA. Die Kläger wandten sich im Laufe des Gewinnfeststellungsverfahrens für die KG gegen den Ansatz eines Übernahmeverlustes, den das FA festgestellt und einer GmbH als Gesellschafterin und Rechtsvorgängerin einer Klägerin zugerechnet hatte.

Die Kläger tragen vor, eine Buchwertübertragung sei nicht wirksam zustande gekommen. Das FG hat die Klage abgewiesen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 25.2.2022, 7 K 11215/18, Haufe-Index 15607069).

 

Entscheidung

Die Revision ist unbegründet, soweit die Zulässigkeit der Buchwertfortführung betroffen ist. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Vor...

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