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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 56 Bestellung des Insolvenz ... / 2.2 Eignung

Dr. Jürgen Blersch
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Rn 11

Bei der Ausübung seines pflichtgemäßen Auswahlermessens im Einzelfall hat das Insolvenzgericht zu prüfen, ob der in Aussicht genommene Verwalterkandidat für die Abwicklung des konkreten Insolvenzverfahrens ausreichend geeignet erscheint. Angesichts der Eilbedürftigkeit der Bestellungsentscheidung und der vorrangigen Interessen der Schuldner und Gläubiger an einer zügigen und reibungslosen Verfahrensabwicklung ist das Insolvenzgericht zu einer Bestenauslese nicht verpflichtet.[41] Da die generelle Eignung des Kandidaten für das Amt des Insolvenzverwalters bereits im so genannten Vorauswahlverfahren ausreichend überprüft worden sein sollte, kann es bei der Einzelfallentscheidung also nur noch um die Prüfung gehen, ob das konkrete Insolvenzverfahren besondere organisatorische oder fachliche Anforderungen stellt, die nicht alle generell geeigneten Kandidaten erfüllen können. Dabei wird die Branchenzugehörigkeit ebenso eine Rolle spielen wie die Unternehmensform des Insolvenzschuldners bzw. Größe und Struktur des Unternehmens. Die Abwägung und Beurteilung dieser Kriterien im Einzelfall stehen im zwar pflichtgemäßen, aber nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessen des Insolvenzgerichts.

 

Rn 12

Um eine sachgerechte und ermessensfehlerfreie Einzelfallentscheidung zu ermöglichen, muss also nach den Vorgaben des BVerfG das Vorauswahlverfahren so ausgestaltet sein, dass es vorrangig die jeweiligen Eignungskriterien der einzelnen Kandidaten berücksichtigt. Grundsätzlich lässt sich die Eignung eines Verwalteraspiranten in drei Bereichen feststellen. Es handelt sich dabei um die fachliche, persönliche und organisatorische Eignung (Qualifikation, Administration, Qualität). Das Gericht wird also schon zur Dokumentation der Ermessensausübung gut beraten sein, das Vorauswahlverfahren vorr...

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