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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 343 Anerkennung / 1. Regelungsbereich

Dr. Klaus Pannen
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Rn 1

§ 343 normiert die Voraussetzungen, unter denen ein ausländisches (nicht-europäisches) Insolvenzverfahren in Deutschland anerkannt wird.[1]

 

Rn 2

§ 343 geht von dem Grundsatz aus, dass ausländische Insolvenzverfahren automatisch anerkannt werden (Abs. 1 Satz 1).[2] § 343 Abs. 1 betrifft die Anerkennung des Eröffnungsbeschlusses und der damit verbundenen Gestaltungswirkungen.

 

Rn 3

Gemäß § 343 Abs. 2 werden auch Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie sonstige der Durchführung oder Beendigung des Insolvenzverfahrens dienenden Entscheidungen grundsätzlich anerkannt (dazu Rn. 24 ff.).

 

Rn 4

Versagungsgründe der automatischen Anerkennung sieht das Gesetz in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 vor (dazu Rn. 15 ff.). Das deutsche Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob Versagungsgründe eingreifen.[3]

 

Rn 5

Voraussetzung für die Anerkennung eines ausländischen Verfahrens ist, dass es sich bei dem ausländischen Verfahren um ein Insolvenzverfahren handelt und kein Versagungsgrund vorliegt. Notwendige "Anerkennungsvoraussetzung" des Eröffnungsbeschlusses in Deutschland ist, dass der Hoheitsakt im Eröffnungsstaat nach der lex fori concursus wirksam geworden ist.[4] Entfaltet die ausländische Entscheidung im Eröffnungsstaat keine Wirkungen, so läuft die Anerkennung im Inland mangels Rechtswirkungen im Eröffnungsstaat ins Leere, da eine ausländische Entscheidung im Inland lediglich die prozessualen Wirkungen entfalten kann, die ihr im Eröffnungsstaat zukommen.[5] Die Rechtskraft der Entscheidung ist jedoch keine Anerkennungsvoraussetzung.[6]

 

Rn 6

Die Insolvenzordnung gibt darüber hinausgehende Voraussetzungen nicht vor. Insbesondere ist eine Verbürgung der Gegenseitigkeit (vgl. § 328 ZPO hinsichtlich der Anerkennung ausländischer U...

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