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Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auch in Fällen geringer Bedeutung

Prof. Dr. Jutta Förster
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Leitsatz

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden. Weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lässt sich eine Einschränkung der Pflicht zur Bildung auf wesentliche Fälle entnehmen.

 

Normenkette

§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2 EStG, § 11 Abs. 2 FGO

 

Sachverhalt

Der gewerblich tätige Kläger ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. In Bezug auf vorausgezahlte Aufwendungen, wie Beiträge zu Versicherungen und Kfz-Steuern, bildete er in den Streitjahren keine aktiven RAP. Das FA hielt hingegen deren Ansatz für erforderlich und erhöhte die Gewinne aus Gewerbebetrieb. Die dagegen gerichtete Sprungklage hatte Erfolg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 8.11.2019, 5 K 1626/19, Haufe-Index 13951146, EFG 2020, 435).

 

Entscheidung

Die Revision des FA war aus den unter den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen erfolgreich.

 

Hinweis

1. Die Voraussetzungen für die Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) ergeben sich aus § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Erforderlich sind Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten dient dazu, Einnahmen und Ausgaben periodengerecht in dem Jahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG statuiert mit der Definition aktiver Rechnungsabgrenzungsposten für die Steuerbilanz ein (abschließendes) Aktivierungsgebot für Ausgaben, die der Definition entsprechen; der Steuerpflichtige hat insoweit kein Wahlrecht.

2. Anders als noch in dem Senatsbeschluss vom 18.3.2010, X R 20/09 (BFH/NV 2010, 1796; vgl. dazu auch Förster, BFH/PR 2010, 417) ist der X. Senat jetzt der Auffassung, dass sich weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem V...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auch in Fällen geringer Bedeutung  Leitsatz (amtlich) Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden. Weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit ...

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