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Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und Aktiengesellschaft

Prof. Dr. Jutta Förster
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Leitsatz

Die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung ist auch im Verhältnis zwischen einer Aktiengesellschaft und ihrem Mehrheitsaktionär grundsätzlich zu bejahen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 28.01.1982, IV R 100/78, BStBl II 1982, 479). Diese Grundsätze sind durch die zwischenzeitlichen Änderungen im Aktienrecht nicht überholt; sie sind auch auf börsennotierte Aktien­gesellschaften anwendbar.

 

Normenkette

§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger hielt 71,18 % des Grundkapitals einer börsennotierten AG und war zugleich Vorsitzender des Vorstands dieser AG. Im Streitjahr mietete die AG von dem Kläger ein Bürogebäude, in dem die AG ihre bisher auf mehrere Standorte verteilten Mitarbeiter zusammenführen konnte. Nach Ablauf der dreijährigen Festmietzeit standen ihr zwei Verlängerungsoptionen von jeweils fünf Jahren zu. Der Kläger erklärte aus der Grundstücksvermietung negative Einkünfte aus VuV. Das FA war demgegenüber der Auffassung, zwischen dem Kläger und der AG habe seit der Überlassung des Bürogebäudes eine Betriebsaufspaltung bestanden. Das FG wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage ab (FG Hamburg, Urteil vom 11.09.2009, 3 K 124/08, Haufe-Index 2255811, EFG 2010, 140). Seine Revision begründete der Kläger vor allem damit, dass eine AG nicht durch die Möglichkeit, die personelle Zusammensetzung ihrer Organe zu bestimmen, beherrscht werden könne. Denn Aufsichtsratsmitglieder seien allein dem Interesse des Unternehmens, nicht aber dem Mehrheitsaktionär verpflichtet.

 

Entscheidung

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des BFH hat das FG zu Recht entschieden, dass der Kläger aus der Vermietung des Gebäudes an die AG Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat, weil zwischen ihm und ...

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