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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.3 Geschäfts- oder Firmenwert und passiver Unterschiedsbetrag (Abs. 2 Satz 3)

Dr. Andreas Gattung
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Rz. 33

Gem. § 312 Abs. 2 Satz 3 ist auf einen verbleibenden aktiven Unterschiedsbetrag (GoF) bzw. passiven Unterschiedsbetrag § 309 HGB entsprechend anzuwenden.

 

Rz. 34

Zu diesem Zweck ist ein GoF ebenfalls in die Nebenrechnung aufzunehmen und entsprechend plan- oder außerplanmäßig abzuschreiben (DRS 26.50 i. V. m. DRS 23.109 ff.; vgl. i. E. § 309 Rz 14 ff.).

Ergibt sich der GoF insgesamt oder ein Teil des GoF allein aus der Berechnungstechnik (technischer aktiver Unterschiedsbetrag), ist dieser Teil gem. DRS 23.109 i. V. m. DRS 26.50 entsprechend seiner Verursachung sofort aufwandswirksam zu erfassen (Anschaffungsnebenkosten aus der Gründung eines assoziierten Unt) oder mit den Gewinnrücklagen des MU zu verrechnen (Unterschiedsbetrag aus der zeitversetzten Anwendung der Equity-Methode).

 

Rz. 35

Der GoF eines ausländischen assoziierten Unt wird sich grds. immer in der Währung des assoz Unt realisieren und ist entsprechend in dieser Währung zu führen. Lediglich bei nicht-konsolidierten TU kann sich die Realisation ausnahmsweise in der Währung des MU ergeben (vgl. analog DRS 23.135 ff.).

Latente Steuern sind auf einen GoF gem. § 312 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. 306 Satz 3 HGB nicht abzugrenzen (auch § 306 Rz 23 ff.).

 

Rz. 36

Ein passiver Unterschiedsbetrag ist ebenfalls in der Nebenrechnung auszuweisen und gem. § 309 Abs. 2 HGB entsprechend seiner Ursachen entweder fortzuführen und erfolgswirksam oder bei "technischen Ursachen" ggf. erfolgsneutral aufzulösen (vgl. DRS 23.139 i. V. m. DRS 26.51; siehe i. E. auch § 309 Rz 26 ff.) und als Erhöhung des Equity-Buchwerts zu erfassen.

DRS 23 gliedert passive Unterschiedsbeträge entsprechend ihrer Ursachen in folgende Kategorien:

  1. Passive Unterschiedsbeträge mit Fremdkapitalcharakter gem. DRS 23.142, die (noch) nicht zur Abbildung einer Verpflich...

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