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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Klaus Bertram
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Rz. 59

Unter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden Forderungen aus den Vertriebsaktivitäten des Bilanzierenden gezeigt; der Gegenposten in der GuV stellt regelmäßig Umsatzerlöse dar (§ 266 Rz 79).

 

Rz. 60

Bei Lieferungen mit Rückgaberecht ist zwar eine Forderung auszuweisen, allerdings darf noch keine Gewinnrealisation erfolgen. Die Forderung ist somit zu den AHK der gelieferten Waren oder Produkte abzgl. voraussichtlicher Rücknahmekosten und abzgl. Wertminderungen infolge Beschädigungen zurückzunehmender Waren zu bewerten.[1] Bei VersandhandelsUnt wird aus praktischen Erwägungen heraus die Forderung zum Nennbetrag eingebucht und i. H. d. Differenzbetrags zu dem an sich zu aktivierenden Betrag zzgl. der Rücknahmekosten und evtl. Wertminderungen wegen Beschädigung eine Rückstellung gebildet.[2]

Zu Einzelheiten zur Gewinnrealisierung siehe § 252 Rz 117.

 

Rz. 61

Der Abgang von Forderungen erfolgt im Regelfall durch Bezahlung. Bei Barzahlungen wird bei Eingang des Geldes in der Kasse die Forderung getilgt und ist auszubuchen. Gleiches gilt für erhaltene Schecks bzw. erhaltene Überweisungen, die beim Eingang beim Empfänger (Erhalt des Schecks bzw. Gutschrift auf dem Empfängerkonto) die Tilgung der Forderung bewirken.[3] Beim Gläubiger zahlungshalber eingehende Wechsel sind ebenfalls unter Forderungen auszuweisen. Erst bei Vorlage zum Inkasso oder im Fall des Indossaments bei Erhalt des um den Diskont geminderten Wechselbetrags erlischt die Forderung. Eine Abtretung der Forderung führt ebenfalls zum Abgang; dies gilt allerdings nicht bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen, die weiterhin beim Zedenten auszuweisen sind. Eine Aufrechnung führt ebenfalls zum Erlöschen der Forderung. Hierbei sind die Regelungen von § 387 BGB zu beachten, wonach eine Aufrechnungslage ge...

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