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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 300 Konsolidierungsgrundsätze Vollständigkeitsgebot

Dr. Jens Reinke
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1 Überblick

1.1 Inhalt und Regelungszweck

 

Rz. 1

§ 300 HGB regelt die Ableitung des Konzernabschlusses aus den Einzelabschlüssen der einbezogenen TU unter Rückgriff auf Konsolidierungsgrundsätze, welche als Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung – kurz GoK – zusammengefasst werden. Nach § 297 Abs. 2 HGB ist der Konzernabschluss klar und übersichtlich aufzustellen und hat unter Beachtung der GoB i. S. e. Generalnorm ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln. Aufgabe der GoK ist es also, die Aussagefähigkeit des Konzernabschlusses sicherzustellen und entscheidungsnützliche Informationen i. R. d. Konzernabschlusses sachgerecht und zweckentsprechend zu vermitteln.[1] Bezogen auf die Konzernrechnungslegung ist zu berücksichtigen, dass die aus den Zwecken des Einzelabschlusses entwickelten GoB das geforderte Bild der wirtschaftlichen Lage der Einheit Konzern nicht vermitteln können, sodass die GoK für den Konzernabschluss ergänzend neben die ebenfalls zu beachtenden GoB treten.[2]

Viele GoK-relevante Probleme – wie z. B. Fragen hinsichtlich der Abgrenzung des Konsolidierungskreises oder auch Anforderungen an die Konsolidierung – haben zwangsläufig kein Äquivalent auf der Ebene des Einzelabschlusses. Dies erfordert die Entwicklung und Ausgestaltung von Normen, mittels derer mehr oder weniger offene Probleme im Bereich der Konzernabschlusserstellung gelöst werden können. Im Ergebnis sind die GoK entwickelt worden, um eine ordnungsmäßige Konzernrechnungslegung auf unterschiedlichsten Ebenen zu gewährleisten.[3] Unterstützend wirkt dabei das DRSC, das Rechnungslegungsempfehlungen erarbeitet, die nach der Bekanntmachung durch das BMJ gem. § 342q Abs. 2 HGB die Vermutung in sich tragen, dass bei Anwendung der Empfehlungen die GoK erfül...

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      (1[1]) 1In dem Konzernabschluß ist der Jahresabschluß des Mutterunternehmens mit den Jahresabschlüssen der Tochterunternehmen zusammenzufassen. 2An die Stelle der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an den einbezogenen Tochterunternehmen treten die ...

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