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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.6 Segmentberichterstattung

Dr. Sean Needham
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Rz. 65

Gem. § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB kann der Konzernabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitert werden. Die freiwillige Erstellung einer Segmentberichterstattung als zusätzlicher Teil des Konzernabschlusses dient einer zusätzlichen und besseren Informationsgewinnung (DRS 28.1 f.).

Gesetzliche Regelungslücken zum Inhalt und zur Ausgestaltung der Segmentberichterstattung werden durch DRS 28 (Segmentberichterstattung) ausgefüllt, der den früheren DRS 3 ersetzt. DRS 3 ist aufgehoben und war letztmalig anzuwenden auf ein Gj, das vor dem oder am 31.12.2020 beginnt.

Das DRSC hat am 12.5.2020 den neuen DRS 28 (Segmentberichterstattung) verabschiedet. Die Bekanntmachung durch das BMJ erfolgte am 5.8.2020. DRS 28 ist für Gj anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 beginnen.

Der DRS 28 gilt für sämtliche Unt, ungeachtet ihrer Branchenzugehörigkeit. Die Segmentierung ergibt sich aus der internen Entscheidungs- und Berichtsstruktur des Konzerns. Ein wesentliches Ziel der Überarbeitung war die stringente und vollständige Implementierung des sog. Management Approachs (Grundsatz der Vermittlung der Sicht der Konzernleitung).[1]

 

Rz. 66

DRS 28 ist von allen MU zu beachten, die ihren Konzernabschluss nach §§ 290ff. HGB oder nach § 11 PublG freiwillig um eine Segmentberichterstattung erweitern. Für Unt, die ihren Konzernabschluss aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig nach den IFRS erstellen, gelten die Vorschriften des IFRS 8; DRS 28 ist für diese MU nicht zu beachten.

 

Rz. 67

Die Segmentberichterstattung soll Informationen über die wesentlichen Geschäftsfelder eines Unt geben und die Einschätzung von Chancen und Risiken einzelner Geschäftsfelder verbessern. Durch die Segmentierung in einzelne Unternehmensbereiche wird der Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des...

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