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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2.4.1.1 Unmittelbare Pensionsverpflichtungen (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB)

Klaus Bertram
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Rz. 77

Die im Zuge der Einführung des BiRiLiG geschaffene Vorschrift schränkt das grds. Passivierungsgebot von § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB für sog. Altzusagen ein. Altzusagen i. S. d. Art. 28 Abs. 1 EGHGB sind solche Pensionszusagen, die entweder

  • vor dem 1.1.1987 entstanden sind oder
  • bei denen sich nach dem 31.12.1986 Erhöhungen einer Zusage ergeben haben.
 

Rz. 78

Der Abgrenzung zwischen Alt- und Neuzusagen kommt daher Bedeutung zu und ist im Einzelfall auch problematisch, wie folgende Fallkonstellationen zeigen:

  • Beinhaltet die Pensionszusage eine sog. Vorschaltzeit, so bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt zur Abgrenzung zwischen Alt- und Neuzusage mit dem Beginn der Vorschaltzeit.[1]
  • Eine am 31.12.1986 bestehende Pensionszusage auf Basis einer Betriebsvereinbarung wird später durch eine Einzelzusage "ausgetauscht". Es handelt sich lediglich um eine Präzisierung der vormals bestehenden Verbindlichkeit, sodass auch die spätere Einzelzusage als Altzusage einzustufen ist. Gleiches gilt auch, wenn eine mittelbare Altzusage in eine unmittelbare umgewandelt wird.[2]
  • Wenn ein Unt Pensionsverpflichtungen eines anderen Unt übernimmt (z. B. durch umwandlungsrechtliche Gestaltungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, wie z. B. Verschmelzung, aber auch durch Erwerb i. R. e. asset deal), handelt es sich gleichwohl um eine Altzusage. Allerdings ist die Verpflichtung mind. i. H. d. für die Übernahme gezahlten Entgelts zu passivieren.[3]
 

Rz. 79

Mit diesem Bilanzierungswahlrecht hat der Gesetzgeber eine zeitlich unbegrenzte Übergangsregelung geschaffen. Die Übergangsregelung bleibt daher so lange noch wirksam, bis die Altzusagen hinfällig geworden sind ("biologische Lösung").

 

Rz. 80

Das Wahlrecht stellt eine planmäßige Durchbrechung der einheitlichen Bilanzierungsgrundsätze dar, d. h., eine...

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