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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.11 Beteiligungen (Nr. 11)

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 79

Nach Nr. 11 müssen mittelgroße und große KapG, die direkt oder indirekt durch eine für ihre Rechnung handelnde Person[1] eine Beteiligung nach § 271 Abs. 1 HGB eines anderen Unt halten, verschiedene Angaben machen. Börsennotierte Ges. haben nach Nr. 11b zusätzlich alle Beteiligungen an großen KapG anzugeben, die 5 % der Stimmrechte überschreiten.

Die für Anleger bedeutsame[2] Transparenz über Kapitalverflechtungen, über Anteils- und Stimmrechtsbesitz und über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage verpflichtet die genannten Ges., in einer der Übersichtlichkeit dienenden Form den Namen und den Sitz anderer Unt im In- oder Ausland, an denen eine Beteiligung besteht, sowie jeweils die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Gj dieser Unt anzugeben, für das ein Jahresabschluss vorliegt. Anzugeben sind auch Beteiligungen an BGB-Ges., die – wie typischerweise bei bis zur Zweckerfüllung errichteten Arbeitsgemeinschaften und Joint Ventures – einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, über ein Gesamthandsvermögen verfügen und im wirtschaftlichen Verkehr beteiligt sind.[3]

 

Rz. 80

Über Beteiligungen an InnenGes. (Stille Gesellschaften) ist nicht zu berichten; die Beteiligung stellt eine Verbindlichkeit und keine Kapitalbeteiligung aus Sicht des berichtenden Unt dar.[4]

 

Rz. 81

Satz 1 spricht vom Besitz der Anteile. Darunter ist ausschl. das Eigentum an den Anteilen, auch wenn das Unt die ihm gehörenden Anteile an einen Dritten treuhänderisch übergeben hat, nicht aber etwa auch der für andere Unt erfolgende treuhänderische Besitz zu verstehen.[5]

 

Rz. 82

Die Berechnung der Beteiligungsquote richtet sich nach der aktienrechtlichen Vorschrift des § 16 Abs. 2 und 4 AktG.[6] Die Berechnung der von dem Gesamtbetrag zu kürzenden eigenen Anteile und der Zur...

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