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Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Leitsatz

Ein Eingabefehler kann eine offenbare Unrichtigkeit darstellen, obwohl der Fehler von drei Sachbearbeitern im Finanzamt nicht erkannt wurde.

 

Sachverhalt

Der Kläger war im Streitjahr Gesellschafter einer GmbH. Mit Vertrag vom November 2011 veräußerte er einen Gesellschaftsanteil zu einem Verkaufspreis von 138.000 EUR. Da er diese Beteiligung in seinem Privatvermögen hielt, erzielte er aus der Veräußerung unstrittig einen Veräußerungsgewinn, der nach § 17 EStG steuerpflichtig war und dem Teileinkünfteverfahren unterlag. Im Rahmen der Einreichung der Einkommensteuererklärung 2011 erklärte der steuerliche Berater diesen Gewinn zutreffend. Der Sachbearbeiter im Finanzamt prüfte den Veräußerungsgewinn und sah die Berechnung als zutreffend an. Dann erfolgte jedoch eine fehlerhafte Eingabe in der EDV, was dazu führte, dass von dem zutreffenden Veräußerungsgewinn von 80.000 EUR ein angeblich steuerfreier Veräußerungsgewinn von 80.000 EUR abgezogen wurde, so dass sich ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von Null ergab. Dieser Fehler fiel weder dem Veranlagungssachbearbeiter, noch dem aufgrund einer Anweisung hinzugezogenen Qualitätssicherer noch der Sachgebietsleiterin auf. Die Einkommensteuerveranlagung erfolgte entsprechend. Erst im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der GmbH wurde der Fehler durch die Finanzverwaltung erkannt. Die Einkommensteuerveranlagung für 2011 wurde daraufhin nach § 129 AO geändert. Der Kläger wandte sich gegen die geänderten Steuerbescheide mit einem erfolglosen Einspruch. Anschließend erhob er Klage vor dem zuständigen Finanzgericht.

 

Entscheidung

Auch das FG Köln sah jedoch die Klage als unbegründet an, da das Finanzamt zutreffender Weise sich auf § 129 AO habe stützen könne. Nach dieser Regelung kann das Finanzamt Schreibfehler, Rechenfehler...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Berichtigung nach § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit Leitsatz (redaktionell) 1) Unterläuft dem Sachbearbeiter des FA bei der Veranlagung ein mechanischer oder diesem gleichzustellender Fehler ...

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