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Bei Überführung eines betrieblich genutzten Grundstücksteils in das Privatvermögen im Rahmen einer Betriebsaufgabe ist das Verhältnis der Nutzflächen maßgebend

Alica Heger, Karin Heger
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Leitsatz

Wird im Rahmen einer Betriebsaufgabe ein betrieblich genutzter Grundstücksteil in das Privatvermögen überführt, so ist zur Ermittlung des Aufgabegewinns der gemeine Wert des gesamten Grundstücks in aller Regel nach einem Größenmaßstab (Nutzflächenverhältnis) und nicht nach dem Verhältnis von Ertragswerten (erzielbare Rohmiete; Mietwerte) aufzuteilen.

 

Normenkette

§ 16 Abs. 3 Satz 3 EStG 1991 , § 9 Abs. 2 BewG 1991

 

Sachverhalt

Der im Lauf des Klageverfahrens verstorbene Kläger betrieb früher im gesamten Erdgeschoss eines 4-geschossigen Wohn- und Geschäftshauses eine Apotheke, die er nach Eintritt in den Ruhestand an seinen Sohn verpachtete. Der Kläger behandelte die aus der Verpachtung der gewerblich genutzten Räume sowie der Betriebsausstattung erzielten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb. Am 31.10.1991 stellte der Sohn den Betrieb der Apotheke ein. Die bis dahin hierfür genutzten Räume wurden ab dem 1.12.1991 an einen branchenfremden Unternehmer (Buchhändler) vermietet.

Die Beendigung der Verpachtung des gewerblich genutzten Gebäudeteils führte zu einer Betriebsaufgabe. Den Verkehrswert des gesamten Grundstücks ermittelte er mit 1 050 000 DM, den des gewerblich genutzten Grundstücksteils entsprechend dem Anteil an der gesamten Nutzfläche mit 284 000 DM (27 %).

Das FA setzte zunächst die Einkommensteuer für das Streitjahr antragsgemäß unter Vorbehalt der Nachprüfung fest, teilte aber in einem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid den Verkehrswert des Grundstücks nach dem Verhältnis der Ertragswerte auf, was zu einem Verkehrswert (gemeiner Wert) des betrieblich genutzten Grundstücksteils von 587 580 DM (55,96 %) führte.

Das FG hat ein Sachverständigengutachten eingeholt, das den Verkehrswert des Grundstücks zum 31.10.1991 auf 965 000 DM schätzte und diesen Bet...

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