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Bei einer sog. faktischen Gemeinschaft kann der erste Eigentümer nicht allein wirksam Beschlüsse fassen

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Normenkette

§ 23 WEG

 

Kommentar

In einem Prozess vor dem Oberlandesgericht Frankfurt konnte offen bleiben, ob zur Entstehung einer faktischen Wohnungseigentümergemeinschaft Kaufvertrag und Inbesitznahme einer Wohnung durch einen Dritterwerber ausreichen oder zusätzlich eine Auflassungsvormerkung zu verlangen ist. Eine faktische Wohnungseigentümergemeinschaft, welche Beschlüsse nach § 23 WEG fassen kann, entsteht allerdings erst dann, wenn mindestens ein weiterer Wohnungseigentümer zu einem Alleineigentümer hinzukommt. Erst dann kann von einer Gemeinschaft gesprochen werden. Ein "Alleineigentümer" kann mit all seinen Anteilen keine einstimmigen Beschlüsse fassen; solche "Beschlüsse" sind nicht einmal nichtig, sondern stellen sich sogar als ein sog. juristisches Nichts (Nihil) dar (weil es an einem Mehrheitsbeschluss der Gemeinschaft im Sinne des § 23 WEG fehlt).

Damit entfällt auch das Erfordernis, solche "Eigentümerbeschlüsse" fristgerecht anzufechten. Das Gericht kann die Unbeachtlichkeit solcher Beschlüsse im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG feststellen.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.06.1985, 20 W 145/85)

Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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OLG Frankfurt am Main 20 W 145/85
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Wohnungseigentumssache: Mehrheitsbeschluß bei der sog. faktischen Gemeinschaft durch Alleineigentümer  Verfahrensgang AG Friedberg (Hessen) (Aktenzeichen II 190/84) LG Gießen (Aktenzeichen 7 T ...

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