Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Theater und ähnliche kulturelle Einrichtungen können unter den Bedingungen des § 4 Nr. 20 UStG steuerfreie Leistungen ausführen oder – soweit die Steuerbefreiung nicht einschlägig ist – für ihre Leistungen den ermäßigten Steuersatz anwenden. Die Finanzverwaltung stellt dazu klar, dass die Begünstigungen nicht davon abhängen, dass ein bestimmtes Niveau erreicht wird.
Weiterhin konkretisiert die Finanzverwaltung, dass Theatervorführungen nicht nur Aufführungen von Theatern, Opern oder Operetten sind, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst, der Eisrevuen und des Varietés (u. a. auch Zauberei, Artistik und Bauchrednerei) bis zu den Puppenspielen.
Umsätze eines Theaters können aber nur vorliegen, wenn Personen in irgendeiner Weise auf einer Bühne vor einem Publikum ein Stück zur Aufführung bringen oder eine für Zuschauer bestimmte Aufführung durch eine Person erfolgt.
Nach der Rechtsprechung des BFH kann auch ein Hochzeits- und Trauerredner ausübender Künstler sein. Die Finanzverwaltung stellt dazu klar, dass die Tätigkeit eines Hochzeits- und Trauerredners grundsätzlich keine künstlerische Tätigkeit darstellt. Wenn aber die künstlerische Leistung von einer eigenschöpferischen Leistung des Künstlers geprägt wird, in der seine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, kann die Leistung der eines ausübenden Künstlers gleichgestellt sein und dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Gegen eine künstlerische Tätigkeit spricht bei einer Rednertätigkeit die Beschränkung auf eine schablone...