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Beginn der Frist für die Vaterschaftsanfechtung

Barbara Rotter
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Leitsatz

Der Antragsteller hatte mit einem am 16.6.2011 beim AG eingegangenen Antrag beantragt, festzustellen, dass die am 25.6.1991 geborene Antragsgegnerin nicht seine Tochter sei.

Er war mit der Kindesmutter nicht verheiratet und hatte zuvor die Vaterschaft anerkannt. Übereinstimmende Sorgeerklärungen waren nicht abgegeben worden.

Der Antragsteller trug vor, er habe während der Empfängniszeit mit der Mutter des Kindes zwar Geschlechtsverkehr gehabt. Jedoch sei es nach den inzwischen bekannt gewordenen Umständen unmöglich, dass er der Vater der Antragsgegnerin sei, weil das in einem anderen Verfahren vor dem AG eingeholte Gutachten ihn ausdrücklich und eindeutig als leiblichen Vater ausschließe.

Die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB sei eingehalten, da er erst seit dem 17.6.2009 von dem zur Anfechtung berechtigenden Sachverhalt Kenntnis erhalten habe, abgestellt auf die Kenntnis seines Bevollmächtigten.

Der Antragsteller hatte bei seiner Anhörung am 15.9.2011 vor dem AG erklärt, die Kindesmutter habe angegeben, dass er der Vater des Kindes sei. Nachdem sich die Mutter von ihm getrennt habe, habe er Zweifel an der Vaterschaft bekommen und versucht, dies außergerichtlich zu klären. Da sei etwa im Jahre 2000 gewesen. Bereits damals sei außergerichtlich herausgekommen, dass er nicht der Vater des Kindes sei. Danach habe er beim AG Anfechtungsklage erhoben. Im Zuge der Trennung habe er gehört, dass die Kindesmutter noch zu einem anderen Mann sexuellen Kontakt gehabt habe.

Das Anfechtungsverfahren vor dem AG sei im Jahre 2004 geführt worden. Damals sei sein Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen worden, da nach Auffassung des zuständigen Gerichts die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei.

Das AG hat den Antrag des Antragstellers auf Feststellung, nich...

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