Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 54 Kosten des Insolvenzve ... / 2.3.1 Gebühren für die Durchführung des Eröffnungsverfahrens

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rn 26

Die Gebühren für die Durchführung des Eröffnungsverfahrens sind normiert in Nr. 2310, 2311 KV GKG.

 

Rn 27

 
Hauptabschnitt 3 Insolvenzverfahren
Vorbemerkung 2.3: Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich.
Abschnitt 1 Eröffnungsverfahren
2310 Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht.
0,5
2311 Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 0,5
    – mindestens 180,00 EUR
 

Rn 28

Die Gebühren KV 2310 und 2311 decken das Verfahren vom Eingang des Antrags beim Insolvenzgericht bis zur Beschlussentscheidung über den Antrag (Eröffnung, Abweisung, Nichtzulassung, Erledigung oder Rücknahme) ab.[49] Die Gebühr für das Eröffnungsverfahren hat auch dann Bestand, wenn der Eröffnungsbeschluss später im Beschwerdeverfahren aufgehoben wird, da sich die entsprechende Anordnung für das eröffnete Insolvenzverfahren in Nr. 2320 und 2330 für das Eröffnungsverfahren nicht findet. Der Wortlaut von Nr. 2320 und 2330 bezieht sich nach dem systematischen Zusammenhang ausschließlich auf die Gebühr für die Durchführung des Insolvenzverfahrens. Die Gebühren werden fällig mit dem Eingang des Antrags beim Insolvenzgericht, § 6 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 GKG.

 

Rn 29

Die Mindesthöhe beim Gläubigerantrag (KV 2311) von 180 EUR soll die Bedeutung des Insolvenzverfahrens für die wirtschaftliche Existenz des Schuldners und den erheblichen Aufwand des Insolvenzgerichts verdeutlichen und Gläubiger mit Kleinforderungen von einem übereilten Antrag abhalten.[50] Wird das Verfahren auf einen Antrag des Gläubigers hin eröffnet, hat der Antragsteller einen Erstattungsanspruch gegen die Masse.[51]

[49] K. Schmidt-Thole, § 54 Rn. 6.
[50] Begr. zu ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Lohnsteuerhilfeverein: Bestellung zum Leiter einer Beratungsstelle setzt Bestehen einer Abschlussprüfung voraus
    2
  • Bedarfsbewertung: Anlage Betriebsvermögen für Anteile an ... / 2.8.9 Schulden im erworbenen Sonderbetriebsvermögen
    1
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 28.2.2026) / 2.25 § 14 EStG (Veräußerung des Betriebs)
    1
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 28.2.2026) / 2.10 § 13b ErbStG (Begünstigtes Vermögen)
    0
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 28.2.2026) / 3.1 § 1 KStG (Unbeschränkte Steuerpflicht)
    0
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 28.2.2026) / 2.14 § 7b EStG (Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau)
    0
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 28.2.2026) / 2.14 § 7b EStG (Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau)
    0
  • Sauer, SGB III § 159 Ruhen bei Sperrzeit / 2.9.1 Verfahren bei Eintritt von Arbeitslosigkeit
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80 Bevollmächtigte und Beistände / 1.8.2 Wesen der Vollmachtserteilung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Verlustnutzung bei Personengesellschaften
Verlustnutzung bei Personengesellschaften
Bild: Haufe Shop

Personengesellschaften können sehr flexibel gestaltet werden und erlauben eine begrenzte Haftung und einen optimalen Verlustausgleich. Dabei sind sie aber steuerlich und rechtlich komplex. Die Autoren erläutern die gesetzlichen Regelungen und Gestaltungsmöglichkeiten zur Verlustnutzung.


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren