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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 275 Mitwirkung des Sachwalters

Dr. Jürgen Spliedt, Dr. Alexander Fridgen
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§ 275 Mitwirkung des Sachwalters

 

(1) Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll er nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht.

(2) Der Sachwalter kann vom Schuldner verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur vom Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur vom Sachwalter geleistet werden.

1. Bisherige gesetzliche Regelung

 

Rn 1

Die Vorschrift wurde bei Neuschaffung der Insolvenzordnung mit Gesetz vom 5.10.1994 (BGBl. I S. 2866) eingeführt und gilt seitdem unverändert. Sie ist dem früheren § 57 VglO nachgebildet.

2. Allgemeines

 

Rn 2

§ 275 ist neben § 274 die weitere Grundnorm für die Aufgabenteilung zwischen dem Schuldner und dem Sachwalter. Er setzt voraus, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Gegenstände der Insolvenzmasse im Eigenverwaltungsverfahren beim Schuldner verbleibt.

 

Rn 3

Gleichzeitig erlegt Abs. 1 dem Schuldner aber im Hinblick auf die einzugehenden Verpflichtungen ein Abstimmungsverhalten mit dem Sachwalter auf, so dass eine die Gläubigerinteressen wahrende "Voreinstellung" der Geschäftsführung sicher gestellt ist. Dass der Schuldner die Geschäfte nur in Abstimmung mit dem Sachwalter vornehmen soll und in der Geschäftsführung nicht völlig frei ist, spiegelt die Situation wieder, in der er sich befindet: Letztlich ist der Schuldner insolvent und kann als Geschäftsführer von den Gläubigern jederzeit durch den Insolvenzverwalter ersetzt werden. Die Vorschrift wirkt daher auch präventiv zugunsten der Gläubigerinteressen: Da der Schuldner befürchten muss, bei Verletzung seiner Abstimmungspflichten durch einen Insolvenzverwalter ersetzt zu werden, wird er von sich aus den engen Kontakt mit dem Sachwalter suchen und diesen informiert halten. Die Entscheidungs...

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Insolvenzordnung / § 275 Mitwirkung des Sachwalters
Insolvenzordnung / § 275 Mitwirkung des Sachwalters

  (1) 1Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. 2Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll er nicht eingehen, wenn der Sachwalter ...

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