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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 267 Bekanntmachung der Überwachung

Axel Breutigam
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Gesetzestext

 

(1) Wird die Erfüllung des Insolvenzplans überwacht, so ist dies zusammen mit dem Beschluß über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekanntzumachen.

(2) Ebenso ist bekanntzumachen:

1. im Falle des § 260 Abs. 3 die Erstreckung der Überwachung auf die Übernahmegesellschaft;
2. im Falle des § 263, welche Rechtsgeschäfte an die Zustimmung des Insolvenzverwalters gebunden werden;
3. im Falle des § 264, in welcher Höhe ein Kreditrahmen vorgesehen ist.

(3) 1§ 31 gilt entsprechend. 2Soweit im Falle des § 263 das Recht zur Verfügung über ein Grundstück, ein eingetragenes Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder ein Recht an einem solchen Recht beschränkt wird, gelten die §§ 32 und 33 entsprechend.

Allgemeines

 

Rn 1

Ein unter der Überwachung der Planerfüllung stehendes Unternehmen befindet sich in einer besonderen Situation.[1] Allein die sich aus den §§ 264, 265 ergebenden Folgen sind für die beteiligten Wirtschaftskreise von erheblichem Interesse. Zudem ist die Kenntnis über den Umfang möglicher Verfügungsbeschränkungen in Form von Zustimmungsvorbehalten nach § 263 für Geschäftspartner von großer Bedeutung. Somit dient die Norm vor allem dem Schutz der Interessen von Neugläubigern, die damit das Risiko besser abschätzen können.

[1] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 509.

Inhalt der Bekanntmachung

Tatsache der Überwachung

 

Rn 2

Nachdem § 258 Abs. 3 i. V. m. § 200 Abs. 2 Sätze 2 und 3 die Veröffentlichung der Aufhebung des Verfahrens anordnen und damit den Rückfall der Verfügungsmacht an den Schuldner kundtun, bestimmt § 267 Abs. 1, dass zugleich eine öffentliche Bekanntgabe der Überwachung der Planerfüllung zu erfolgen hat, wenn eine solche im gestaltenden Teil vorgesehen ist. Dadurch erfährt der Rechtsverkehr von der Anordnung einer Überwachung und damit der weiterhin eingeschränkten...

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Insolvenzordnung / § 267 Bekanntmachung der Überwachung
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