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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 255 Wiederauflebensklausel / 2. Individuelle Hinfälligkeit gegenüber einzelnen Gläubigern

Dr. Lucas F. Flöther
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Rn 2

Gerät der Schuldner mit der Erfüllung einer gestundeten oder teilweise erlassenen Forderung erheblich in Rückstand, werden Stundung und Erlass für den betroffenen Gläubiger gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 hinfällig.

 

Rn 3

Nach § 255 Abs. 1 Satz 2 ist ein erheblicher Rückstand – unabhängig von inhaltlichen Voraussetzungen (siehe dazu Rn. 7) – in jedem Fall erst dann anzunehmen, wenn der Gläubiger den Schuldner schriftlich (§ 126 BGB) zur Erfüllung seiner fälligen Verbindlichkeit gemahnt, ihm eine zweiwöchige Nachfrist zur Erfüllung gesetzt und der Schuldner dennoch nicht gezahlt hat.[6]

 

Rn 4

Der Mindestzeitraum für die dem Schuldner zu gewährende Nachfrist wurde auf zwei Wochen festgesetzt.

 

Rn 5

Eine von dem Gläubiger auf weniger als zwei Wochen anberaumte Frist setzt nicht "automatisch" die zweiwöchige Frist des § 255 Abs. 1 in Gang; vielmehr ist eine erneute schriftliche Mahnung nötig.[7] Der Begriff des "Verzugs" wird vermieden, da er im Zivilrecht geringere Voraussetzungen hat[8] und dort insbesondere unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Fristsetzung eintreten kann (z.B. kalendermäßige Bestimmtheit der Leistung, endgültige Erfüllungsverweigerung). Würden diese Grundsätze in das Insolvenzrecht übernommen, könnte der Schuldner Gefahr laufen, den Vorteil einer planmäßigen Abwicklung zu verlieren, ohne noch einmal ausdrücklich informiert und gewarnt zu werden.

 

Rn 6

Durch die in § 255 Abs. 1 Satz 2 angeordnete schriftliche Mahnung und Wartezeit soll dem Schuldner auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich die fehlenden Mittel ggf. aus anderen Quellen doch noch zu beschaffen, bevor ihm die Vergünstigungen des Insolvenzplans wieder entzogen werden.

 

Rn 7

Das formale Element des fruchtlosen Verstreichens der von dem Gläubiger gesetzten Frist genügt für einen erheblichen Rückst...

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