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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 201 Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung

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Gesetzestext

 

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) 1Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. 2Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. 3Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 164 KO [Nicht befriedigte Konkursgläubiger; Tabellenauszug als Vollstreckungstitel]

(1) Nach der Aufhebung des Konkursverfahrens können die nicht befriedigten Konkursgläubiger ihre Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Für die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht von dem Gemeinschuldner im Prüfungstermine ausdrücklich bestritten worden sind, findet gegen den Schuldner aus der Eintragung in die Tabelle die Zwangsvollstreckung unter entsprechender Anwendung der §§ 724 bis 793 der Zivilprozeßordnung statt.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift übernimmt sinngemäß die bisherige Regelung des § 164 KO. Wie bisher auch, führt die Durchführung eines Insolvenzverfahrens als solches nicht zu einer Befreiung des Schuldners von seinen Verbindlichkeiten. Diese Wirkung tritt nur dann ein, wenn ein Verfahren zur Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. durchgeführt wird.

2. (Nach-)Forderungsrecht nach Verfahrensaufhebung (§ 201 Abs. 1)

 

Rn 2

Dementsprechend haben die im Insolvenzverfahren nicht befriedigten Gläubiger nach § 201 Abs. 1 die Möglichkeit, nach Aufhebung des Verfahre...

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Insolvenzordnung / § 201 Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung
Insolvenzordnung / § 201 Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung

  (1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.  (2) 1Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im ...

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