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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 172 Sonstige Verwendung beweglicher Sachen

Axel Breutigam
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Gesetzestext

 

(1) 1Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, zu deren Verwertung er berechtigt ist, für die Insolvenzmasse benutzen, wenn er den dadurch entstehenden Wertverlust von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an durch laufende Zahlungen an den Gläubiger ausgleicht. 2Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt.

(2) 1Der Verwalter darf eine solche Sache verbinden, vermischen und verarbeiten, soweit dadurch die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers nicht beeinträchtigt wird. 2Setzt sich das Recht des Gläubigers an einer anderen Sache fort, so hat der Gläubiger die neue Sicherheit insoweit freizugeben, als sie den Wert der bisherigen Sicherheit übersteigt.

Bisherige gesetzliche Regelungen

Keine.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die anderweitige Verwendung beweglicher Sachen. Einerseits soll dem Verwalter die Möglichkeit der Fortführung des schuldnerischen Unternehmens erleichtert werden, indem ihm gestattet wird, dazu auch auf die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände zurückzugreifen.[1] Die Einheit des Unternehmens bleibt dadurch eher erhalten, und die Chancen sowohl einer Innensanierung als auch diejenigen einer übertragenden Sanierung steigen, da der Verwalter dank der Verwendungsbefugnis öfter in der Lage sein wird, ein funktionierendes Unternehmen am Markt anzubieten.

 

Rn 2

Andererseits muss zugunsten des absonderungsberechtigten Gläubigers sichergestellt bleiben, dass die Haftung der Sicherheit nicht verloren geht, und der Gläubiger kann deshalb eine Entschädigung für die Benutzung verlangen. Die Vorschrift dient der angemessenen Verteilung der wirtschaftlichen Lasten zwischen absonderungsberechtigtem Gläubiger und Insolve...

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