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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 139 Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag

Axel Breutigam
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Gesetzestext

 

(1) 1Die in den §§ 88, 130 bis 136 bestimmten Fristen beginnen mit dem Anfang des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist. 2Fehlt ein solcher Tag, so beginnt die Frist mit dem Anfang des folgenden Tages.

(2) 1Sind mehrere Eröffnungsanträge gestellt worden, so ist der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren aufgrund eines späteren Antrags eröffnet worden ist. 2Ein rechtskräftig abgewiesener Antrag wird nur berücksichtigt, wenn er mangels Masse abgewiesen worden ist.

Bisherige gesetzliche Regelungen

Keine.

 

Rn 1

§ 139 bezieht sich auf die in den §§ 88, 130 bis 136 genannten Fristen und bestimmt in Abs. 1, dass diese mit dem Anfang des Tages beginnen, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Verfahrenseröffnung beim Gericht eingegangen ist. Gibt es einen solchen Tag im Kalender nicht, so ist der nächste darauf folgende existierende Tag maßgeblich (§ 139 Abs. 1 Satz 2).[1]

 

Rn 2

§ 139 Abs. 2 regelt den Fall, dass im Zuge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehrere Anträge gestellt worden sind. Dann ist für die Fristberechnung nach § 139 Abs. 1 der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren schließlich aufgrund eines späteren Antrags eröffnet worden sein sollte. Denkbar ist dies vor allem dann, wenn zwar auch der frühere Antrag zulässig und begründet war, der spätere jedoch ohne weitere Ermittlungen zur Entscheidung reif war und daher eher beschieden werden konnte, oder wenn der frühere Antrag nur mangels Masse nicht zur Eröffnung geführt hat und im Zuge eines späteren Antrags dann ein Kostenvorschuss gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 gezahlt worden ist. Stets ist jedoch Voraussetzung, dass ...

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Insolvenzordnung / § 139 Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag
Insolvenzordnung / § 139 Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag

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