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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 138 Nahestehende Personen / 2. Näheverhältnisse bei natürlichen Personen (§ 138 Abs. 1)

Axel Breutigam
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Rn 3

§ 138 Abs. 1 regelt, wer als dem Schuldner nahe stehend anzusehen ist, wenn dieser eine natürliche Person ist. Zunächst ist nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 der Ehegatte des Insolvenzschuldners erfasst,[4] soweit eine wirksame Eheschließung i.S.d. §§ 1310 f. BGB (§§ 16 ff. EheG a.F.) bzw. der entsprechenden ausländischen Bestimmungen vorliegt. Die InsO erfasst – im Gegensatz zur Regelung des § 31 Nr. 2 KO – auch den früheren Ehegatten des Insolvenzschuldners, sofern die Ehe nicht früher als ein Jahr vor der anfechtbaren Rechtshandlung aufgelöst worden ist.[5] Damit wurde der nach altem Recht bestehende Widerspruch beseitigt, dass nach § 31 Nr. 2 KO die Verwandten des früheren Ehegatten im Hinblick auf die Anfechtbarkeit der Rechtshandlung schlechter gestellt wurden als der Ehegatte selbst.[6] Die Begrenzung auf den Zeitraum von einem Jahr nach Auflösung der Ehe erklärt sich daraus, dass nach Ablauf dieser Zeit nicht mehr von einer besonderen Informationsmöglichkeit des geschiedenen Ehegatten ausgegangen werden kann.[7]

 

Rn 4

Durch Gesetzesänderung[8] zum 1.8.2001 wird nach § 138 Nr. 1a ein gleichgeschlechtlicher Partner genauso wie ein Ehegatte behandelt, wenn der Insolvenzschuldner mit diesem eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist[9]. Dieses eigenständige familienrechtliche Institut wurde geschaffen, um die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensformen abzubauen.[10] Insolvenzrechtlich ergeben sich kaum Unterschiede, weil solche Personen bisher[11] unter § 138 Abs. 1 Nr. 3 zu subsumieren waren. Die Änderung vereinfacht somit lediglich die Beweisführung.

 

Rn 5

§ 138 Abs. 1 Nr. 2 erfasst die Verwandtschaft und bezieht die (Ur-)Urgroßeltern, die Großeltern, die Eltern, die Kinder, die Enkelkinder und die (Ur-)Urenkel des Schuldners, seines Ehegatten und seine...

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