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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 126 Beschlußverfahren zum ... / 4.2.2 Betrieb mit Betriebsrat

Dr. Björn Otto
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4.2.1.1 Unternehmensgröße und Betriebsänderung

 

Rn 17

In einem Betrieb, der über einen Betriebsrat verfügt, ist § 126 nur anwendbar, wenn das Unternehmen[49] mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer (§§ 5, 7 BetrVG) beschäftigt und nach § 111 BetrVG eine Pflicht zur Unterrichtung des Betriebsrats über die Betriebsänderung besteht. Erforderlich ist also, dass die durch den Insolvenzverwalter geplanten Maßnahmen eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 S. 1 BetrVG darstellen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein Antrag nach § 126 unzulässig.[50]

[49] Zu Betriebsänderungen im Kleinbetrieb vgl. BAG 09.11.2010, 1 AZR 708/09, juris, Rn. 12 ff.
[50] Kübler/Prütting/Bork-Schöne, InsO, 82. Lfg. 2019, § 126 Rn. 9 f.; MüKo/InsO-Caspers, 4. Aufl. 2019, § 126 Rn. 4; HK-InsO/Linck, 9. Aufl. 2018, § 126 Rn. 5; Uhlenbruck-Zobel, 15. Aufl. 2019, § 127 Rn. 8; a. A. Rieble, NZA 2007, 1393, 1395 f.

4.2.1.2 Kein Interessenausgleich i. S. d. § 125 Abs. 1

 

Rn 18

Soweit der Insolvenzverwalter eine interessenausgleichspflichtige Betriebsänderung beabsichtigt, ist weitere Zulässigkeitsvoraussetzung, dass innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 126 Abs. 1 Satz 1 kein Interessenausgleich i. S. d. § 125 Abs. 1 zustande gekommen ist.[51] Die gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu berechnende Drei-Wochen-Frist wird durch den Verhandlungsbeginn oder die schriftliche Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen in Lauf gesetzt. Daraus, dass das Nichtzustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste eine Zulässigkeitsvoraussetzung ist, folgt zugleich, dass die Vereinbarung eines einfachen Interessenausgleichs ohne Namensliste nicht ausreicht, um den Antrag des Insolvenzverwalters als unzulässig abzuweisen. Der einfache Interessenausgleich ohne Namensliste oder ein durch den Arbeitgeber vor Insolvenzeröffnung auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 KSchG abgeschlossener Interessenausgleich mit Namenslis...

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