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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 116 Erlöschen von Geschäf ... / d) Zahlungsaufträge etc.

Hans-W. Goetsch
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Rn 31

Die Rechtswirkungen der §§ 115, 116 im Zusammenhang mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelten gemäß Satz 3 in der seit 31.10.2009 geltenden Fassung nicht für Zahlungsaufträge sowie für Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren; diese bestehen vielmehr mit Wirkung für die Masse fort.

Die ursprüngliche Bestimmung mit dem Wortlaut "Überweisungsverträge sowie für Zahlungs- und Übertragungsverträge" war durch Art. 2 Abs. 3 des Überweisungsgesetzes (ÜG) vom 26.7.1999 eingefügt worden und galt grundsätzlich für Überweisungsverträge sowie Zahlungs- und Übertragungsverträge, mit deren Durchführung ab dem 14.8.1999, dem Tag des Inkrafttretens des ÜG, begonnen worden war. Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" (BGBl. I 2009, S. 2355) wurde der Wortlaut an die neue Diktion und Definition der "Zahlungsdienste" angepasst.

 

Rn 32

Die ursprüngliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, der hinsichtlich der ersten Änderung des § 116 unverändert Eingang in das Gesetz gefunden hatte, führte zu der Ergänzung der Vorschrift um den Satz 3 aus, dass es im Interesse eines funktionierenden Zahlungssystems erforderlich sei, die Durchführung von Überweisungsaufträgen etc. sicherzustellen, so dass diese auch nach Verfahrenseröffnung mit Wirkung für die Masse fortgelten. Hierbei ging die Bundesregierung davon aus, dass diese Wirkungen der früheren Rechtslage entsprächen.

Tatsächlich stellt die Regelung eine Abweichung von dem früheren Grundsatz dar, dass vor Verfahrenseröffnung erteilte, aber noch nicht ausgeführte Aufträge erlöschen und ein ...

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