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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 111 Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts

Hans-W. Goetsch
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Gesetzestext

 

1Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. 2Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift entspricht inhaltlich der früheren Regelung des § 21 Abs. 4 KO. Für den Fall der freihändigen Veräußerung einer zur Insolvenzmasse gehörenden Immobilie durch den Insolvenzverwalter wird einem Erwerber ein Sonderkündigungsrecht entsprechend demjenigen des § 57a ZVG im Falle der Zwangsversteigerung zugebilligt. Zweck der Regelung ist die Erleichterung der Verwertung eines unbeweglichen Gegenstands, für den ein Miet- oder Pachtverhältnis besteht.

2. Einzelheiten

 

Rn 2

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, der Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstands oder von Räumen ist, steht dem Insolvenzverwalter ein besonderes, unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen bestehendes Kündigungsrecht oder ein sonstiges Recht zur einseitigen und vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zu, gleichgültig, ob das Vertragsverhältnis bereits durch Überlassung an den Mieter bzw. Pächter in Vollzug gesetzt wurde oder nicht (§ 110). Es verbleibt bei den vertraglich vereinbarten oder den gesetzlichen Kündigunbgsfristen und -modalitäten.

 

Rn 3

Betreibt der Insolvenzverwalter gemäß § 165 zum Zwecke der Verwertung einer zur Insolvenzmasse gehörenden Immobilie die Zwangsversteigerung, stehen einem Erwerber die Rechte der §§ 57a, b ZVG zu.

 

Rn 4

§ 111 billigt einem Erwerber dieselbe Rechtsposition zu, wenn der Insolvenzverwalter die Immobilie im Wege der rechtsgesch...

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Insolvenzordnung / § 111 Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts
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