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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 10 Anhörung des Schuldners / 5. Anhörung eines Vertreters oder Angehörigen

Dr. iur. Andreas Humberg
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Rn 21

Unterbleibt die vorgeschriebene Anhörung des Schuldners gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1, soll statt seiner ein Vertreter oder ein Angehöriger angehört werden. Die Anhörung des Vertreters oder eines Angehörigen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wobei die Anhörung eines Vertreters nur dann in Betracht kommt, wenn dieser und seine Vertretungsbefugnis positiv bekannt ist.

Des Weiteren muss für die Anhörung zu erwarten sein, dass der Vertreter oder der Angehörige zur Erteilung sachdienlicher Informationen bereit und in der Lage ist.

Dies bedeutet, dass für die Ermessensentscheidung über die ersatzweise Anhörung eines Vertreters oder Angehörigen der Gesichtspunkt der Informationsbeschaffung für das Insolvenzgericht im Vordergrund steht.

Von der Anhörung des Vertreters oder von Angehörigen kann seitens des Gerichtes abgesehen werden, wenn diese unbekannt sind oder deren Anhörung das Verfahren verzögern würde.

Der Begriff des Vertreters ist eng auszulegen. Es kommt ein Bevollmächtigter, insbesondere Zustellungsbevollmächtigter, in Betracht, da diesem auch der Insolvenzantrag zuzustellen ist. Eine Steuerberatung indes ist keine Vertretung des natürlichen Schuldners.[14] Der Terminus des Angehörigen hingegen ist weit auszulegen (§§ 11 Abs. 1 StGB, 52 StPO, 63 StPO, 383 Abs. 1 ZPO).[15]

[14] AG Duisburg, Beschl. v. 13.01.2009 – 62 IN 147/03, NZI 2009, 399; HambKomm-Rüther, § 10 Rn. 8.
[15] HambKomm-Rüther, § 10 Rn. 8.

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