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Baumert/Beth/Thönissen, Berliner Kommentar Insolvenzrecht, InsO § 269h Koordinationsplan

Dr. Lucas F. Flöther
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Gesetzestext

 

(1) 1Zur abgestimmten Abwicklung der Insolvenzverfahren über das Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern können der Verfahrenskoordinator und, wenn ein solcher noch nicht bestellt ist, die Insolvenzverwalter der gruppenangehörigen Schuldner gemeinsam dem Koordinationsgericht einen Koordinationsplan zur Bestätigung vorlegen. 2Der Koordinationsplan bedarf der Zustimmung eines bestellten Gruppen-Gläubigerausschusses. 3Das Gericht weist den Plan von Amts wegen zurück, wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage, den Inhalt des Plans oder über die verfahrensmäßige Behandlung nicht beachtet worden sind und die Vorlegenden den Mangel nicht beheben können oder innerhalb einer angemessenen vom Gericht gesetzten Frist nicht beheben.

(2) 1In dem Koordinationsplan können alle Maßnahmen beschrieben werden, die für eine abgestimmte Abwicklung der Verfahren sachdienlich sind. 2Insbesondere kann der Plan Vorschläge enthalten:

1. zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen gruppenangehörigen Schuldner und der Unternehmensgruppe,
2. zur Beilegung gruppeninterner Streitigkeiten,
3. zu vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Insolvenzverwaltern.

(3) 1Gegen den Beschluss, durch den die Bestätigung des Koordinationsplans versagt wird, steht jedem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu. 2Die übrigen Vorlegenden sind in dem Verfahren zuzuziehen.

1. Normzweck

 

Rn 1

Mit dem Koordinationsplan hat der Gesetzgeber ein weiteres Restrukturierungsinstrument zur Verfolgung eines übergeordneten Konzernsanierungsziels geschaffen.[1] Inhalt eines Koordinationsplans können sämtliche Maßnahmen sein, die für die abgestimmte Abwicklung der Einzelverfahren sachdienlich sind. Insbesondere in Sanierungsfällen soll durch den Koordinationsplan ein einheitliches Sanierungsziel bestimmt w...

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Insolvenzordnung / § 269h Koordinationsplan
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