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Baumert/Beth/Thönissen, Berliner Kommentar Insolvenzrecht, InsO § 269e Verfahrenskoordinator

Dr. Lucas F. Flöther
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Gesetzestext

 

(1) 1Das Koordinationsgericht bestellt eine von den gruppenangehörigen Schuldnern und deren Gläubigern unabhängige Person zum Verfahrenskoordinator. 2Die zu bestellende Person soll von den Insolvenzverwaltern und Sachwaltern der gruppenangehörigen Schuldner unabhängig sein. 3Die Bestellung eines gruppenangehörigen Schuldners ist ausgeschlossen.

(2) Vor der Bestellung des Verfahrenskoordinators gibt das Koordinationsgericht einem bestellten Gruppen-Gläubigerausschuss Gelegenheit, sich zu der Person des Verfahrenskoordinators und den an ihn zu stellenden Anforderungen zu äußern.

1. Normzweck

 

Rn 1

Für den Fall, dass das Gruppen-Gericht ein Koordinationsverfahren eröffnet (dann Koordinationsgericht gem. § 269d Abs. 1), ist von diesem Gericht auch ein Verfahrenskoordinator zu bestellen. Er soll als Hauptfigur des Koordinationsverfahrens gleich einem Mediator zwischen den einzelnen Insolvenz-/Sachwaltern vermitteln.[1] Dabei soll er insbesondere eine abgestimmte Abwicklung der Verfahren gewährleisten. Dafür kann er sich auch eines Koordinationsplanes bedienen (vgl. hierzu im Einzelnen unter § 269f und § 269h). Mit der Bestellung eines neutralen Dritten soll sichergestellt werden, dass der Verfahrenskoordinator nicht mit Partikularinteressen eines einzelnen Verfahrens oder einer einzelnen Beteiligtengruppe belastet ist. Er soll die Koordinationsaufgaben dadurch unabhängig und im gemeinsamen Interesse aller Gläubiger wahrnehmen und zwischen den einzelnen Verwaltern als Mediator vermitteln können.[2] Dies setzt eine ausgleichende Persönlichkeit des Verfahrenskoordinators voraus. § 269e gibt insoweit die Anforderungen an die zu bestellende Person vor und trifft Bestimmungen zur Gläubigerbeteiligung bei der Bestimmung des Verfahrenskoordinators.

[1] BT-Drs. 18/407, S. 23.
[2] BT-Drs. 18/407, S. 2...

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Insolvenzordnung / § 269e Verfahrenskoordinator
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