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Bankbürgschaft für Ehemann nicht sittenwidrig

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Kommentar

Eine Lohnbuchhalterin übernahm für Verbindlichkeiten des Bauhandwerkbetriebs ihres Mannes gegenüber der Bank eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis 200 000 DM. Da der Ehemann den Kredit nicht zurückzahlen konnte, wurde sie aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Die dagegen erhobene Vollstreckungsgegenklage blieb in allen Instanzen erfolglos. Auch das nach Erschöpfung des Rechtswegs angerufene Bundesverfassungsgericht hielt die Auffassungen der Instanzgerichte verfassungsrechtlich nicht für beanstandenswert. Da der gesicherte Kredit dem Handwerksbetrieb des Ehegatten gedient habe, hatte auch die Ehefrau am wirtschaftlichen Erfolg des Betriebs ihren Nutzen. Somit war sie auch unmittelbar an der Ausweitung der Kreditvergabe interessiert gewesen. Hinzu kam, daß die Ehefrau als Lohnbuchhalterin nicht wirtschaftlich völlig unerfahren war und keinerlei Umstände der Bürgschaftserklärung zugrunde lagen, die sie in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt hätten. Darüber hinaus seien die Eheleute zusammen in der Lage, bei vollem Einsatz ihres pfändbaren Einkommens, neben den Zinsen auch nicht ganz unerhebliche Tilgungsleistungen zu erbringen.

 

Link zur Entscheidung

BVerfG, Beschluss vom 02.05.1996, 1 BvR 696/96

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