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Auswärtstätigkeit im Ausland

Prof. Dr. Stefan Schneider
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Leitsatz

1. Ein Arbeitnehmer, der zunächst für drei Jahre und anschließend wiederholt befristet von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt worden ist, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, auch wenn er mit dem ausländischen Unternehmen für die Dauer des Entsendungszeitraums einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat.

2. Wird der Arbeitnehmer bei seiner Auswärtstätigkeit von Familienangehörigen begleitet, sind Aufwendungen für Übernachtungen nur anteilig als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG

 

Sachverhalt

Der Arbeitgeber (AG) entsandte ab April 2006 an seine ausländische Tochtergesellschaft T in X seinen Arbeitnehmer K zunächst für 3 Jahre; nach Schwierigkeiten vor Ort blieb K aber letztlich bis Dezember 2011 dort und war erst dann wieder in Deutschland tätig. Im Entsendungsvertrag war vereinbart, dass K seine gesamte Arbeitskraft der AG und T zur Verfügung stelle. Neben dem Entsendungsvertrag hatte K auch mit T einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag geschlossen, der sodann unbefristet verlängert wurde. Das von T gezahlte ausländische Gehalt rechnete die AG auf das deutsche Gehalt an und zahlte dem Kläger sein insoweit gekürztes inländisches Gehalt. K gründete zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden schulpflichtigen Kindern einen Wohnsitz in X. Die Kinder besuchten dort die deutsche Schule. Die Wohnung in Deutschland wurde beibehalten und während der Schulferien für 2-3 Wochen pro Jahr genutzt. Das FA berücksichtigte die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in X nicht. Auch die Klage blieb erfolglos (FG Düsseldorf, Urteil vom 14.1.2013, 11 K 3180/11 E, Haufe-Index 3609575, EFG 2013, 429).

 

Entscheidung

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