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Aussetzung einer Steueranmeldung über Abzugsteuer

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Kommentar

Eine Steueranmeldung über einbehaltene Abzugsteuer, z.B. nach § 73 e EStDV , kann zwar von dem Gläubiger, zu dessen Lasten die Steuer einbehalten worden ist, angefochten werden. Die Aussetzung der Vollziehung mit der Maßgabe, daß die ausgesetzten Beträge an den Gläubiger zu erstatten sind, ist aber nicht möglich, da die Anmeldung nur gegenüber dem Abzugsverpflichteten vollzogen werden kann. Wird die Vollziehung der Anmeldung gegenüber dem Abzugsverpflichteten ausgesetzt und der Abzugsbetrag deshalb an diesen erstattet, wird die Anmeldung wieder vollziehbar, wenn die verfügte Aussetzung der Vollziehung aufgehoben wird oder ausläuft ( Aussetzung der Vollziehung ).

Der Gläubiger, zu dessen Lasten die Abzugsteuer einbehalten worden ist, kann vorläufigen Rechtsschutz nur im Freistellungs- und Erstattungsverfahren erlangen, z.B. nach § 50 d EStG gegenüber dem Bundesamt für Finanzen. Als vorläufiger Rechtsschutz kommt jedoch nur eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO in Betracht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 13.08.1997, I B 30/97

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Steueranmeldung gemäß § 73e EStDV für Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige: Wirksamkeit auch ohne namentliche Bezeichnung des Vergütungsgläubigers, Vollziehbarkeit, keine Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem ...

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