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Ausländische juristische Personen sind nicht grundrechtsfähig

Prof. Dr. Dietmar Gosch
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Leitsatz

Ausländischen juristischen Personen stehen die den natürlichen Personen eingeräumten Grundrechte nicht zu.

 

Normenkette

§ 49 Abs. 3 EStG , Art. 3 Abs. 1 GG , Art. 14 Abs. 1 GG , Art. 19 Abs. 3 GG

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Hongkong. Sie betreibt ein Schifffahrtsunternehmen. Eine deutsche Betriebsstätte hat sie nicht. Sie wurde mit ihren Einkünften aus Beförderungen von Deutschland aus der beschränkten Steuerpflicht unterworfen, wobei die Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. Abs. 3 EStG mit 5 % der für die Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte angesetzt wurden, obwohl sie tatsächlich Verluste erwirtschaftet hatte. Nach Ansicht der Klägerin war das verfassungswidrig.

 

Entscheidung

Der BFH hielt die Revision der Klägerin indes einstimmig für unbegründet und entschied deshalb gem. § 126a FGO durch (nur teilbegründeten) Beschluss. Dabei deutet er an, dass er der Klägerin in der Sache wohl folgen könnte. Allerdings: Art. 19 Abs. 3 GG konstatiere den Grundrechtsschutz nur für inländische juristische Personen, für ausländische hingegen nicht. Folglich könne der Klägerin nicht geholfen werden. Eine Vorlage an das BVerfG zur Durchführung eines Normenkontrollverfahrens (Art. 100 Abs. 1 GG) über § 49 Abs. 3 EStG müsse ausscheiden.

 

Hinweis

Der Beschluss sollte Ihnen in der Praxis keine allzu große Bange machen: Zwar klingt es recht rigide und apodiktisch, wenn es dort heißt, "ausländischen juristischen Personen stehen die den natürlichen Personen eingeräumten Grundrechte nicht zu". Das heißt jedoch nicht, dass solche juristischen Personen steuerrechtlich gesehen ,vogelfrei' und beliebiger staatlicher Willkür ausgesetzt wären. Die Aussage beruht letztlich auf Art. 19 Abs. 3 GG, der nur inländische juristische Personen mit e...

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    BFH I R 81/99
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    Entscheidungsstichwort (Thema) Kein Grundrechtsschutz für ausländische juristische Personen Leitsatz (amtlich) Ausländischen juristischen Personen stehen die den natürlichen Personen eingeräumten Grundrechte nicht zu. ...

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